Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

V.

Die  zur  Abgabe  verpflichteten  Betriebsinhaber  sind  verpflichtet,  die  an  sie
von  den  Ortsobrigkeiten  oder  Gemeindevorständen  (Ortsvorsteher)  oder  deren
Beauftragten  gerichteten  Fragen  über  die  Anbauverhältnisse  ihrer  Ländereien
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  beantworten  und  den  genannten  Personen
Zutritt  zu  ihren  Grundstücken  zu  gestatten.

VI.

Die  Aufstellung  der  Ortsliste  erfolgt  in  der  Zeit  vom  1.  bis  20.  Juni  1916.
Die  Ortsliste  ist  in  doppelter  Ausfertigung  herzustellen  und  mit  den
zugehörigen  Erhebungsmustern  spätestens  bis  zum  24.  Juni  einzusenden:

a)  von  den  mit  der  Erhebung  betrauten  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)
  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und
und  im  Gebiet  der  Klosterämter  in  doppelter  Ausfertigung
an  die  zuständigen  Großherzoglichen  Amter,  Magistrate  und  Klosterämter,

von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  in  einer  Ausfertigung
unmittelbar  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin.
Die  zweite  Ausfertigung  mit  den  etwaigen  zugehörigen  Erhebungsmustern
  ist  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  sorgfältig  aufzubewahren.
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Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate  haben  sofort  die
von  ihren  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  eingesandten  Ortslisten  —  in
den  Städten  zusammen  mit  den  Ortslisten  aus  den  Städten  selbst  —  nach  erfolgter
  Prüfung  ihrer  Vollzähligkeit  und  Richtigkeit  in  eine  besondere  Zusammenstellung
  für  ihren  obrigkeitlichen  Bezirk  zu  übertragen  und  sorgfältig  aufzurechnen.
  Diese  Zusammenstellungen  sind  in  2  Ausfertigungen
  herzustellen.  Die  erforderlichen  Vordrucke  werden  durch  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  rechtzeitig  übersandt  werden.

Jeder  Ausfertigung  sind  die  zugehörigen  Ortslisten  anzuschließen.

Die  eine  Ausfertigung  ist  mit  den  zugehörigen  Ortslisten
  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  Klosterämtern
und  Magistraten  für  eine  spätere  Benutzung  bei  der  Feststellung
  der  Ernte  sorgfältig  aufzubewahren.  Die  zweite  Ausfertigung
  ist  mit  den  zugehörigen  Ortslisten  spätestens  bis  zum  1.  Juli
an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.  Die  Erhebungsmuster
  sind  nicht  an  das  Grohherzogliche  Statistische  Amt  einzusenden,
sondern  von  den  Großherzoglichen  Amtern,  Klosterämtern  und  Magistraten  aufzubewahren.


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