V.
Die zur Abgabe verpflichteten Betriebsinhaber sind verpflichtet, die an sie
von den Ortsobrigkeiten oder Gemeindevorständen (Ortsvorsteher) oder deren
Beauftragten gerichteten Fragen über die Anbauverhältnisse ihrer Ländereien
nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten und den genannten Personen
Zutritt zu ihren Grundstücken zu gestatten.
VI.
Die Aufstellung der Ortsliste erfolgt in der Zeit vom 1. bis 20. Juni 1916.
Die Ortsliste ist in doppelter Ausfertigung herzustellen und mit den
zugehörigen Erhebungsmustern spätestens bis zum 24. Juni einzusenden:
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Ortsvorstehern)
im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und
und im Gebiet der Klosterämter in doppelter Ausfertigung
an die zuständigen Großherzoglichen Amter, Magistrate und Klosterämter,
von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten in einer Ausfertigung
unmittelbar an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin.
Die zweite Ausfertigung mit den etwaigen zugehörigen Erhebungsmustern
ist von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten sorgfältig aufzubewahren.
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Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort die
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten — in
den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — nach erfolgter
Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere Zusammenstellung
für ihren obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurechnen.
Diese Zusammenstellungen sind in 2 Ausfertigungen
herzustellen. Die erforderlichen Vordrucke werden durch das Großherzogliche
Statistische Amt rechtzeitig übersandt werden.
Jeder Ausfertigung sind die zugehörigen Ortslisten anzuschließen.
Die eine Ausfertigung ist mit den zugehörigen Ortslisten
von den Großherzoglichen Amtern, Klosterämtern
und Magistraten für eine spätere Benutzung bei der Feststellung
der Ernte sorgfältig aufzubewahren. Die zweite Ausfertigung
ist mit den zugehörigen Ortslisten spätestens bis zum 1. Juli
an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden. Die Erhebungsmuster
sind nicht an das Grohherzogliche Statistische Amt einzusenden,
sondern von den Großherzoglichen Amtern, Klosterämtern und Magistraten aufzubewahren.
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