Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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bestimmten Waarenpost, welche mit Begleitschein nach Breslau ge- 
kommen und dort zum Ausgang über Oderberg abgefertigt ist, das 
österreichische Grenzzollamt zu Oderberg, welches die Waaren im 
Ansageverfahren nach Wien abläßt, auf Grund des ihm von dem 
preußischen Grenzzollamt zu Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in 
der Ladeliste bei der betreffenden Post bemerken: 
„Im gebundenen Verkehr von Breslau, Begleitschein. 
Empfangsregister Nr. ......." 
Damit aber auch das Ausgangsabfertigungsamt sofort beim 
Rückempfang der von dem Grenzzollamt des Eingangsstaates für 
die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt 
des Eingangsstaates die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, 
so giebt das Grenzzollamt des Eingangsstaates die Anmeldungs- 
bescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im 
Innern abgelassenen Waaren dahin: 
„Durch Ladungsliste Nr. —— angemeldet und mit Ansage- 
zettel Nr. ........ nach ....... abgelassen.“ 
Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisen- 
bahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, daß die Ein- 
gangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den 
Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des anderen 
Theiles bestätigen. 
c) Bei dem Postverkehr, es mag die Beförderung der Güter mittelst 
der gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, 
besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung 
der im gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende 
Verschluß bleibt an den einzelnen Poststücken, und bescheinigt das 
Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenzeingangsamt bestimmten 
Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten: 
"Blei- 
„Siengel- Verschluß von N. N. belassen.“ 
so daß alle aus dem gebundenen Verkehr des Ausgangsstaates ein- 
gehenden Poststücke beim Grenzeingangsamt mit amtlichem Verschlusse 
und mit amtlich bescheinigter Eingangserklärung ankommen, und 
sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, 
damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden 
müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzausgangsamis läßt 
dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie zum 
Beweise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet. 
Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei zusammengelegten Zollämtern 
an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten 
in den nämlichen Eisenbahnpostwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 12
	        
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