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und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluß einlangen,
beziehungsweise weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses
seitens des Austrittsamts auf den für das Grenzeingangsamt bestimmten
Waarenerklärungen abgesehen werden könne, und es genüge, daß das Ausgangs-
amt die Lollabfertigungspapiere dem Eingangsamt zur Einsicht und behufs Ab-
stempelung sogleich nach Eintreffen der Post zustelle.
8. Zu §. 11 des Zollkartells.
Die Verständigung über die im §. 11 erwähnten Punkte bleibt der Ver-
handlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vor-
behalten.
Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisen-
bahnen verkehrenden Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert
werden. Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der
Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch
zur Nachtzeit vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verläßlichen Voll-
ziehung des Dienstes vereinbar ist.
9. Zu §. 13 des Zollkartells.
Nach §. 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und
Durchfuhrverboten des anderen Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht
werden, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgaben-
gesetze unterliegen.
Man war darüber emverstanden, oaß in jenen Staaten, in welchen die
Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und
Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden,
auch nicht die zum Schutze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des
einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet der Verfolgung
nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine Zollübertretung vorliegt.
10. Zu §. 17 des Zollkartells.
Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn
von den Finanzbezirksdirektionen beziehungsweise Finanzdirektionen und den Finanz-
inspektoren (Grenzinspektoren), in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen.
Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge an einander zu
richten, um das Weitere zu veranlassen.
11. Zu §. 21 des Zollkartells.
Neben der Strafe find auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle ein-
schließlich der Lizenzgebühren einzuziehen.
12. Zu §. 22 des Jollkartells.
Die Bestimmung im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten
findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung
Anwendung.