Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

führen.  Für  andere,  als  die  in  der  Karte  genannten  Gewerbetreibenden  dürfen
sie  Geschäfte  weder  abschließen  noch  vermitteln.  Auch  dürfen  sie  ausschließlich  im
Umherreisen  Bestellungen  suchen  und  Ankäufe  machen.  Sie  haben  außerdem  die
in  jedem  Staate  giltigen  Vorschriften  zu  beachten.

Zu  Artikel  20  und  21  des  Vertrages.

Unter  Konsuln  sind  alle  mit  Konsulargeschäften  Beauftragten  verstanden.
Jeder  der  vertragschließenden  Theile,  dessen  Angehörigen  der  Konsul  des  anderen
Theiles  nach  Maßgabe  des  Artikels  21  Schutz  und  Beistand  gewährt  hat,  ist
verpflichtet,  die  dadurch  erwachsenen  Auslagen  und  Kosten  nach  denselben  Grundsätzen
  zu  erstatten,  wie  dies  von  dem  Theile,  welcher  den  Konsul  bestellt  hat,
rücksichtlich  seiner  eigenen  Angehörigen  geschehen  würde.

Zu  Artikel  22  des  Vertrages.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  unter  den  Zollstellen,  an  welche
Beamte  zu  dem  im  Alinea  1  des  Artikels  22  gedachten  Zweck  zu  senden,  die
vertragschließenden  Theile  sich  gegenseitig  das  Recht  zugestanden  haben,  die  Zolldirektivbehörden
  (in  Oesterreich-Ungarn  die  Finanz-Landesdirektionen  und  Finanzdirektionen,
  in  Deutschland  die  Zolldirektionen)  nicht  mitbegriffen  sind,  sondern
daß  darunter  nur  die  Bezirksbehörden  (in  Oesterreich-Ungarn  die  Finanz-Bezirksdirektionen,
  Finanzinspektoren,  in  Deutschland  die  Hauptämter  mit  den  ihnen
untergeordneten  Lokal-Zollbehörden)  verstanden  werden.

Ebenso  war  man  darüber  einverstanden,  daß  zwar  jeder  Regierung  die
Auswahl  der  Zollstellen  des  anderen  Zollgebietes,  an  welche  sie  Beamte  zu  dem
vertragsmäßig  bezeichneten  Zweck  senden  will,  überlassen  bleibe,  daß  es  aber  erforderlich
  sei,  die  betheiligte  Regierung  jedesmal  vorher  von  der  Person  des  zu
entsendenden  Beamten  und  von  den  Zollstellen  zu  benachrichtigen,  an  welche  derselbe
  gesendet  werden  soll.

Zu  Artikel  25  des  Vertrages.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  das  gegenwärtige  Protokoll
zugleich  mit  dem  Vertrage  den  Hohen  vertragschließenden  Theilen  vorgelegt  werden
soll,  und  daß  im  Falle  der  Ratifikation  des  letzteren  auch  die  in  ersterem  enthaltenen
  Erklärungen  und  Verabredungen  ohne  weitere  förmliche  Ratifikation  derselben
  als  genehmigt  angesehen  werden  sollen.

Es  wurde  hierauf  das  gegenwärtige  Protokoll  in  doppelter  Ausfertigung
vollzogen.

So  geschehen  zu  Wien,  den  6.  Dezember  1891.

H.  VII.  P.  Reuß.  Kálnoky.