führen. Für andere, als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden dürfen
sie Geschäfte weder abschließen noch vermitteln. Auch dürfen sie ausschließlich im
Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen. Sie haben außerdem die
in jedem Staate giltigen Vorschriften zu beachten.
Zu Artikel 20 und 21 des Vertrages.
Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden.
Jeder der vertragschließenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen
Theiles nach Maßgabe des Artikels 21 Schutz und Beistand gewährt hat, ist
verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen
zu erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat,
rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.
Zu Artikel 22 des Vertrages.
Man war darüber einverstanden, daß unter den Zollstellen, an welche
Beamte zu dem im Alinea 1 des Artikels 22 gedachten Zweck zu senden, die
vertragschließenden Theile sich gegenseitig das Recht zugestanden haben, die Zolldirektivbehörden
(in Oesterreich-Ungarn die Finanz-Landesdirektionen und Finanzdirektionen,
in Deutschland die Zolldirektionen) nicht mitbegriffen sind, sondern
daß darunter nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich-Ungarn die Finanz-Bezirksdirektionen,
Finanzinspektoren, in Deutschland die Hauptämter mit den ihnen
untergeordneten Lokal-Zollbehörden) verstanden werden.
Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jeder Regierung die
Auswahl der Zollstellen des anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem
vertragsmäßig bezeichneten Zweck senden will, überlassen bleibe, daß es aber erforderlich
sei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des zu
entsendenden Beamten und von den Zollstellen zu benachrichtigen, an welche derselbe
gesendet werden soll.
Zu Artikel 25 des Vertrages.
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll
zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden
soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem enthaltenen
Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation derselben
als genehmigt angesehen werden sollen.
Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung
vollzogen.
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891.
H. VII. P. Reuß. Kálnoky.