Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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heit  abzukürzen,  würde  geradezu  illusorisch  gemacht,  wenn  es  den
Bergbehörden  —  trotz  der  Vorschrift  des  $  154  der  R.-G.-O.
—  gestattet  sein  sollte,  auf  Grund  der  88  196  u.  197  des  A.
B.-G.’s  die  Maximalarbeitszeit  der  jugendlichen  Arbeiter  beliebig
abzukürzen).

Der  von  dem  Oberbergamt  zu  Dortmund  eingeschlagene  und
von  den  Verfassern  der  Denkschrift  empfohlene  Weg,  durch
Polizeiverordnungen  die  Dauer  der  Arbeitszeit  in  Bergwerken
bei  hohen  Temperaturen  zu  regeln,  kann  also  schon  um  desswillen
nicht  betreten  werden,  weil  diese  Verordnungen,  soweit  sie  die
Maximalarbeitszeit  der  jugendlichen  Arbeiter  niedriger  fixiren,
als  dies  von  der  R.-G.-O.  vorgeschrieben,  der  Rechtsgültigkeit
ermangeln.  —

Man  kann  hiergegen  auch  nicht  geltend  machen,  dass  solche
Verordnungen  doch  jedenfalls,  soweit  sie  die  erwachsenen
Arbeiter  betreffen,  rechtsbeständig  sind.

Es  muss  zugegeben  werden,  dass  die  auf  das  Bergwesen  für
anwendbar  erklärten  Bestimmungen  der  R.-G.-O.,  soweit  sie  von
der  Dauer  der  Arbeitszeit  handeln,  die  Verhältnisse  der  erwäachsenen
  Arbeiter  nicht  berühren.  —  Insofern  steht  also
einem  Erlass  von  Bergpolizeiverordnungen,  welche  die  Maximalarbeitszeit
  der  erwachsenen  Bergleute  auf  Grund  der  88  196,  197
A.  B.-G.  (wegen  hoher  Temperaturen  und  dgl.)  beliebig  normiren,
rechtlich  nichts  im  Wege.  —  Thatsächlich  aber  erscheint  es  doch
äusserst  bedenklich,  Polizeiverordnungen  zu  erlassen,  welche  die
Arbeitszeit  der  erwachsenen  Personen  kürzer  normiren,  als  dies
in  Betreff  der  jugendlichen  Arbeiter  zulässig  ist.  Zu  welchen

*)  Es  verdient  hier  hervorgehoben  zu  werden,  dass  der  Bundesrath  von
der  ihm  durch  $  1392  R.-G.-O.  beigelegten  Befugniss  gerade  in  Betreff  der
Beschäftigung  judendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken  Gebrauch
gemacht  hat,  indem  er  in  dieser  Hinsicht  durch  die  Bestimmungen  vom
10.  Juli  1881  und  12.  März  1883  (abgedruckt  im  Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  von  1881  8.  275  und  von  1883  S.  63)  einige  Beschränkungen  des  $  136
R.-G.-O.  beseitigte.