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XIV.
() Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker
auf dem Frachtbriefe auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit
der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. (Vergleiche §. 50 A c.)
() Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent Trinitrotoluol
in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende Bescheinigung
über die Ungefährlichkeit des Gemisches befördert.
XV.
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefel--säure,
Vitriolöl und Salzsäure — mit Ausnahme von gewöhnlicher Salpetersäure
und Scheidewasser (wegen dieser vergleiche Nr. LIV) und von rother,
rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche Nr. XVII) — unterliegen
nachstehenden Vorschriften:
1. () Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt
werden, So müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl
Verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum beduemen
Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe
eingeschlossen sein.
(e) Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehältern
versendet werden, So müssen die Behälter vollkommen dicht
und mit guten Verschlüssen versehen sein.
2 Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen Mineralsäuren
stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit
anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht
werden.
3. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die Gefässe,
in welchen die genannten Gegenstände transportirt
worden sin d. Derartige Gefässe sind stets als solche
zu deklariren.
4. Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, welche zu
einer Frachtbriefsendung gehören, nicht über 75 Kilogramm schwer sind,
zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Befinden
sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere Stücke im
Einzelgewichte von mehr als 75 Kilogramm, so kann die Eisenbahnverwaltung,
auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kilogramm
nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2000 Kilogramm
verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, wenn für ein im
Gewichte von höchstens 75 Kilogramm angenommenes Kollo erst nach
der Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. Das Auf= und
Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im
Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Absender