Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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XIV.

()  Pikrinsäure  wird  nur  gegen  eine  von  einem  vereideten  Chemiker
auf  dem  Frachtbriefe  auszustellende  Bescheinigung  über  die  Ungefährlichkeit
  der  aufgegebenen  Pikrinsäure  befördert.  (Vergleiche  §.  50  A  c.)

()  Deinit  (ein  Gemisch  von  Pikrinsäure  mit  10  bis  30  Prozent  Trinitrotoluol
  in  Pulverform)  wird  nur  gegen  eine  ebenso  auszustellende  Bescheinigung
über  die  Ungefährlichkeit  des  Gemisches  befördert.

XV.

Flüssige  Mineralsäuren  aller  Art,  insbesondere  Schwefel--säure,
  Vitriolöl  und  Salzsäure  —  mit  Ausnahme  von  gewöhnlicher  Salpetersäure
  und  Scheidewasser  (wegen  dieser  vergleiche  Nr.  LIV)  und  von  rother,
rauchender  Salpetersäure  (wegen  dieser  vergleiche  Nr.  XVII)  —  unterliegen
nachstehenden  Vorschriften:

1.  ()  Falls  diese  Produkte  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt

  werden,  So  müssen  die  Behälter  dicht  verschlossen,  wohl
Verpackt  und  in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen  zum  beduemen
  Handhaben  versehene  Gefässe  oder  geflochtene  Körbe
eingeschlossen  sein.

(e)  Falls  dieselben  in  Metall-,  Holz-  oder  Gummibehältern
versendet  werden,  So  müssen  die  Behälter  vollkommen  dicht
und  mit  guten  Verschlüssen  versehen  sein.

2  Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  unter  Nr.  XXXV  müssen  Mineralsäuren
  stets  getrennt  verladen  und  dürfen  namentlich  mit
anderen  Chemikalien  nicht  in  einen  und  denselben  Wagen  gebracht
  werden.

3.  Die  Vorschriften  unter  Ziffer  1  und  2  gelten  auch  für  die  Gefässe,
  in  welchen  die  genannten  Gegenstände  transportirt
  worden  sin  d.  Derartige  Gefässe  sind  stets  als  solche
zu  deklariren.

4.  Die  Mineralsäuren  werden,  wenn  die  einzelnen  Kolli,  welche  zu
einer  Frachtbriefsendung  gehören,  nicht  über  75  Kilogramm  schwer  sind,
zur  Frachtberechnung  nach  dem  wirklichen  Gewichte  angenommen.  Befinden
  sich  bei  einer  Frachtbriefsendung  ein  oder  mehrere  Stücke  im
Einzelgewichte  von  mehr  als  75  Kilogramm,  so  kann  die  Eisenbahnverwaltung,
  auch  wenn  die  Gesammtmenge  das  Gewicht  von  2000  Kilogramm
  nicht  erreicht,  die  Bezahlung  der  Fracht  für  2000  Kilogramm
verlangen.  Diese  Berechtigung  tritt  jedoch  nicht  ein,  wenn  für  ein  im
Gewichte  von  höchstens  75  Kilogramm  angenommenes  Kollo  erst  nach
der  Annahme  ein  höheres  Gewicht  ermittelt  wird.  Das  Auf=  und
Abladen  von  Sendungen,  bei  welchen  sich  auch  nur  ein  Kollo  im
Gewichte  von  mehr  als  75  Kilogramm  befindet,  ist  vom  Absender