Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Die  Ladung  eines  Wagens  darf  den  in  vorstehender  Tabelle  als  Maximum
  angegebenen  Gewichtssatz  nicht  uͤberschreiten.

Bei  Kourieren  werden  die  Ladungssätze  um  ein  Dritttheil  geringer  angenommen.


Ein  Mehrgewicht  bis  50  Pfund  über  die  für  jede  Pferdezahl  festgesetzte
badung  bleibt  unberücksichtigt.

S.  1.
Ermittelung  des  Gewichtes  der  Ladung.

Bei  Ermittelung  des  Gewichtes  der  Ladung  wird,  soviel  die  Personen
betrifft,  eine  Person,  welche  das  sechszehente  Jahr  zurückgelegt  hat,  zu  150
Pfund,  eine  Person  von  dreizehen  bis  incl.  sechszehen  Jahren  zu  100  Pfund,
eine  Person  von  fünf  bis  zwölf  Jahren  zu  50  Pfund  angenommen.  Ein  oder
zwei  Kinder  unter  fünf  Jahren  werden  nicht  gerechnet,  drei  oder  vier  Kinder
unter  fünf  Jahren  werden  zu  100  Pfund  veranschlagt.  Die  Angaben  des
Reisenden  über  das  Alter  sind  ohne  weitern  Beweiß  genügend.  Jeder  Domestik
  wird  für  Eine  Person  gerechnet,  ohne  Unterschied,  wo  er  seinen  Mlatz
auf  dem  Wagen  hat.

Die  Schwere  des  Reisegepäckes  ist  in  der  Regel  nach  folgenden  Normen

abzuschätzen:
ein  Koffer  wird  dd  ..  .  .  .  380  Pfund,
eine  Vache  z.  .  ..  .  80  —

ein  beweglicher  Sitkasten  zu  .  ..  50  -

ein  Mantelsack  zu  ..  50  =  gerechnet.

Sind  diese  Behältnisse  leer,  so  kommen  sie  ie  nicht  in  Anschlag.

Hutschachteln,  Reise-  und  Nachtsaͤcke,  sowie  die  kleinen  Reisebeduͤrfnisse,
welche  die  Reisenden  unverpackt  im  Wagen  mit  sich  führen,  werden  bei  Feststellung
  der  Ladung  ebenfalls  nicht  veranschlagt.

Im  Betreff  solcher  Gegenstände,  welche  von  ungewöhnlicher  Schwere  sind,
als  Geld,  Metall  u.  s.  w.,  bestimmt  der  §.  15  das  Nähere.

S.  15.
Verfahren  bei  Irrungen  über  die  erforderliche  Bespannung.

Der  Reisende  kann  nach  vorstehenden  Bestimmungen  selbst  beurtheilen,
wieviel  Pferde  er  bedarf,  und  bestellt  darnach  dieselben.  Findet  der  Wagenmeister
  oder  der  Posthalter  die  bestellte  Anzahl  Pferde  nach  obigen  Bestimmungen
  nicht  ausreichend,  so  ist  dieses  zundchst  dem  Postbeamten  und  von

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