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Reichs-Gesetzblatt.
Nr.8
Inhalt: Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern,
vom 6. April 1885 und vom 27. Juni 1887. S. 05. — Gesetz, betreffend die Anwendung der für
die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegen-
über Rumänien und Spanien. S. ve.
(Nr. 2076.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit
überseeischen Ländern, vom 6. April 1885 und vom 27. Juni 1887. Vom
20. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
KS. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, gegen Wegfall der Anschlußlinie im
Mittelländischen Meer und der für dieselbe ausgesetzten Beihülfe von jährlich
vierhunderttausend Mark, dem Unternehmer der Postdampfschiffsverbindungen mit
Ostasien und Australien für das Anlaufen eines südlichen europäischen Hafens
eine Beihülfe bis zum Höchstbetrage von jährlich einhunderttausend Mark aus
Reichsmitteln zu bewilligen.
S. 2.
Für überseeische Anschlußlinien darf ausnahmsweise eine Fahrtgeschwindigkeit
von weniger als 11½/ Knoten im Durchschnitt gestattet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 20. März 1893.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Reichs. Gesetzbl. 1893. 17
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1893.