Metadata: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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llauses zu verlaßen, ehe und bevor die von Unns außgezahlte Drey Tausend 
Reichstahler wider hergeschoßen und guth gethan worden seind, Dafern Wir aber 
mit fraw Christinn Kinder zeugen, und selbige von Unsern beeden leibern ge- 
zeugte Kinder nach Unns im leben hinterlaßen wurden, So sollen dieselben, wan 
Einer ist Männliches geschlechtes, bald nach Unserm sehligen absterben, von un- 
serm Sohn und eingesezten Erben, Jährlich mit Acht hundert Reichstahler, die 
aber Weibliches geschlechtes, mit funff hundert Reichstahler versorget, und was 
hiervon erobert wird, den Kindern zum besten zinnBbar ausgethan werden, Sellte 
es aber Gott der Herr also fugen, das Unser Sohn und Erbe ohne Eheliche Lei- 
besErben abgehen wurde, Uf den begebenen fall sollen Unsere Jest benante mit 
Fraw Christin erzeugte Kinder, es seyn Einer oder Viele, Männlich - oder Weib- 
liches geschlechtes Unser Erbguth Lehnsahn innen haben, besitzen und geniesen, 
Und Fraw Christinn nebenst den Kindern, draußen auf dem Guth ihr wohnung 
und wesen haben, bis so lang dieselbe ohnverheyrahtet in Witbenstande verblei- 
bet, Wan aber Diese Kinder ohne Eheliche LeibesErben wider abgehen und ster- 
ben wurden, alßdan soll gemeltes Unser Erbguth Lensahn Unserem substituirten 
und gesezten NachErben gleicher gestalt verfallen seyn, allermaßen Wirs uf den 
Todesfall unsers Sohns und Erben in diesem Unsern Testament, mit andern Un- 
sern Unbeweglichen Gutern verordnet haben; Wir Setzen und Ordnen auch da- 
benebenst, das an Jetzt genannter Fraw Christinen, so lang Sie ohnverheyrahtet 
in unverrückten Witbenstande verbleibet, auch sonst zu Unserem respect sich 
aller unverweißlichen gebulir bezeigen und verhalten wird, Jährlich gereichet und 
abgegeben werden sollen Ein Tausend Reichstahler in specie als die Renten von 
funffzig Tausend Mark Lubisch Capitahl, Sechs pro centum gerechnet, Und wollen 
Wir, das Ihr sothane 1000 Rthlr. aus Unsern Gutern Lensahn oder Stendorff, 
durch den Schreiber daselbst, Jährlich geliefert und ausgezahlet werden sollen, 
gestalt den derselb diese Außgabe in seinen Rechnungen mit vorleguug Ihrer 
Quittungen, allemahl zu bescheinigen, Ernstlich gebietend und wollend, das so 
Wol Unser Sohn und Erbe, als Unsere substituirte Nach-Erben, Unsere befeh- 
lende meinung und lezten Willen hierinnen und uberall erfullen sollen, bey ver- 
meidung Gottlichen Zorns und strafe, die Wir uf den nicht haltungsfall Ihnen 
wollen angewundschet haben, 
Unnd dieweil nun eines Jeden Testaments furnembster punct, grundfest und 
bestandnus an der einsatz-ernennung und institution der Erben gelegen, So Ord- 
nen, Setzen und ermennen Wir zu Unseren rechten Erben den hochgebornen 
Fursten Unsern freundtlichen lieben Sohn, Herrn Hanns Augusten, Erben zu Nor- 
wegen, Herzogen zu Schleßwig, Holstein etc., Uud wollen das derselbe alle und 
Jede, nach bezahlten Unsern schulden, und entrichtung vorgesetzter Legaten, 
sich übrig befindende Unsere haab und Guter, liegende und fahrende, beweg- und 
unbewegliche, davon nichts ausbescheiden, Und wie die nahmen haben mögen, 
Wir auch dieselben gegenwärtig besitzen, oder auch kunftig hinter Unns verlaßen 
werden, volliglich zu geniesen, Uns in allem zu succediren, es zu seinem besten 
anzuwenden, innen zu haben, zu besitzen und zu gebrauchen volle Befugnus, 
Recht, macht und gewalt haben solle,
	        
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