Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

II 
Artikel 2. 
An Stelle der Vorschrift des §. 8 der Aichordnung, letzter Absatz, tritt die 
Bestimmung: 
Die innere Weite des Halses darf bei Maaßen 
von 5 Liter Raumgehalt nicht mehr als 12 Centimeter, 
- 10 - - - - 17 - 
- 20 - - 24 - 
betragen. 
Artikel 3. 
§. 1.   
 
 Die Vorschrift im §. 63 der Aichordnung unter Nr. 1 erhält folgende 
Fassung:   
Die eigentliche Waage soll den auf gleicharmige Balkenwaagen 
bezüglichen Bestimmungen entsprechen mit der Abweichung, 
à) daß es genügt, wenn sie nach Aufbringung der größten zulässigen 
Last in Bezug auf Empfindlichkeit und Richtigkeit die Anforde- 
rungen des §. 60 erfüllt; 
b) daß das im §. 56, vorletzter Absatz, geforderte Zwischengehänge 
wegfällt, welches indessen durch spielende Pfannen, welche um 
eine zur Längsrichtung des Balkens parallele Achse beweglich sind, 
ersetzt werden darf; 
c) daß zur Beseitigung aller seitlichen Schwankungen der Lastschale 
eine Lenkerstange von der Länge und Richtung des Lastarms des 
Balkens angebracht werden kann, durch welche die Lastschale mit 
dem Gestell beweglich verbunden wird. Die Lenkerstange muß 
mindestens so weit vom Balken entfernt sein, als sie selbst lang 
ist, und ihre Drehung soll mittelst gehärteter Schneiden und 
Pfannen erfolgen, welche so eingerichtet sind, daß sie die nach 
beiden horizontalen Richtungen auftretenden Seitendrucke aufnehmen. 
Auch ist es zulässig, eine zweite, mit der ersten in Ausführung 
und Lage übereinstimmende Lenkerstange auf der Rückseite der 
Waage anzubringen. 
§. 2. 
Der §. 63 der Aichordnung erhält folgenden Zusatz: 
1. Auf dem Gestell der selbstthätigen Registrirwaagen von 50 Kilo- 
gramm Füllungsgewicht oder mehr darf als Hülfswaage eine einfache, 
für dieselbe größte zulässige Belastung wie die Hauptwaage bestimmte 
Balkenwaage mit Laufgewicht und Skale ohne Lastschale angebracht sein, 
mit deren Hülfe das Gewicht des am Schlusse der Abwägungen in 
der Registrirwaage verbleibenden Restes des verwogenen Materials 
bestimmt werden kann. Zu diesem Zweck soll die Hülfswaage so 
gelagert sein, daß sich ihre Lastschneide unter der Gewichtsschale der 
 
  
 
	        
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