Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Artikel  2.

An  die  Stelle  der  §§.  32,  33),  des  ersten  Satzes  des  §  34,  sowie  an  die
Stelle  der  §§.  35  und  37  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  treten  folgende
Vorschriften:

§  32.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  einschließlich  der  Pensionserhöhungen
erlischt:

à)  durch  den  Tod  des  Pensionärs,

b)  durch  rechtskräftige  Verurtheilung  zu  Zuchthausstrafe  wegen  Hochverraths,
Landesverraths,  Kriegsverraths  oder  wegen  Verraths  militärischer  Geheimnisse.


§  33.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  eigentlichen  Pension  ruht:

à)  wenn  der  Pensionär  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger
Wiedererlangung  desselben;

b)  mit  der  Wiederanstellung  im  aktiven  Militärdienst  während  ihrer  Dauer
in  Höhe  des  gewährten  Diensteinkommens;

c)  wenn  und  solange  der  Pensionär  im  Reichs-  oder  im  Staatsdienst  ein
Diensteinkommen  bezieht,  insoweit  als  der  Betrag  dieses  Diensteinkommens
unter  Hinzurechnung  der  Pension,  ausschließlich  der  Pensionserhöhungen,
den  Betrag  des  vor  der  Pensionirung  bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommens
  übersteigt;

d)  wenn  gegen  den  Pensionär  wegen  Hochverraths,  Landesverraths,
Kriegsverraths  oder  wegen  Verraths  militärischer  Geheimnisse  vor  einem
Zivilgericht  die  öffentliche  Klage  erhoben  oder  im  militärgerichtlichen
Verfahren  die  Einleitung  der  Strafverfolgung  angeordnet  ist,  solange
der  Pensionär  sich  im  Auslande  aufhält  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt
ist.  Die  einbehaltene  Pension  wird  ausgezahlt,  wenn  der  Pensionär
rechtskräftig  freigesprochen  oder  zu  geringerer  als  Zuchthausstrafe  verurtheilt
  ist  oder  dem  strafgerichtlichen  Verfahren  wegen  unzureichender
Verdachtsgründe  oder  wegen  mangelnder  Strafbarkeit  keine  weitere
Folge  gegeben  wird.

Hat  in  den  Fällen  der  lit.  c  das  vor  der  Pensionirung  bezogene  pensionsfähige
  Diensteinkommen  nicht  über  4000  Mark  jährlich  betragen,  so  ruht  das
Recht  auf  den  Pensionsbezug  nur,  insoweit  das  Zivildiensteinkommen  unter
Hinzurechnung  der  Pension,  ausschließlich  der  Pensionserhöhungen,  diesen  Betrag
übersteigt.

 

§  34.
(Erster  Satz.)
Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pensionserhöhungen  §§.  12  und  13  ruht
in  den  Fällen  des  §.  33  unter  a  und  d.
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