Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

—  177  —

§.  101.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Invalidenpension  einschließlich  sämmtlicher
Zulagen  ruht:

a)  wenn  der  Pensionär  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger
Wiedererlangung  desselben;

b)  mit  der  Wiederanstellung  im  aktiven  Militärdienst  während  ihrer  Dauer
in  Höhe  des  gewährten  Diensteinkommens;

c)  wenn  gegen  den  Pensionär  wegen  Hochverraths,  Landesverraths,  Kriegsverraths
  oder  wegen  Verraths  militärischer  Geheimnisse  vor  einem  Civilgericht
  die  öffentliche  Klage  erhoben  oder  im  militärgerichtlichen  Versehren
  die  Einleitung  der  Strafverfolgung  angeordnet  ist,  solange  der
Pensionär  sich  im  Auslande  aufhält  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt
ist.  Die  einbehaltene  Pension  wird  ausgezahlt,  wenn  der  Pensionär
rechtskräftig  freigesprochen  oder  zu  geringerer  Strafe  als  Zuchthaus
verurtheilt  ist  oder  dem  strafgerichtlichen  Verfahren  wegen  unzureichender
Verdachtsgründe  oder  wegen  mangelnder  Strafbarkeit  keine  weitere
Folge  gegeben  wird.

 

 

 

 

 

§.  103.

Erreicht  das  Diensteinkommen  eines  im  Civildienst  angestellten  oder  beschäftigten
  Pensionärs  nach  Abzug  des  etwa  miteinbegriffenen  Betrages  zu  Ausgaben
  für  Dienstbedürfnisse  nicht  den  doppelten  Betrag  der  Invalidenpension,
ausschließlich  der  Pensions--  und  Verstümmelungszulagen,  oder

a)  bei  einem  Feldwebel  nicht  ...  1  200  Mark,
b)  -  2  Sergeanten  oder  Unteroffizier  nichtt  900  „
c)  -  2  Gemeinen  nicht  ..  ..  ...  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ...  600  „

d)  einer  Militärperson  des  Unteroffizierstandes,  welche
sich  mindestens  zwölf  Jahre  im  aktiven  Militärdienst  befunden
  hat,  nicht  .  .  ...  1  400  „
so  wird  dem  Pensionär,  je  nachdem  es  günstiger  für  ihn  ist,  die  Pension  bis
zur  Erfüllung  des  Doppelbetrages  oder  bis  zur  Erfüllung  jener  Sätze  belassen.

§.  106.

Unter  Civildienst  im  Sinne  der  vorstehenden  Paragraphen  ist  jeder  Dienst
beziehungsweise  jede  Beschäftigung  eines  Beamten  zu  verstehen,  für  welchen  ein
Entgelt  (die  Naturalien  nach  ihrem  Geldwerth  gerechnet)  aus  einer  öffentlichen
Reichs-  oder  Staatskasse  gewährt  wird;  ferner  der  Dienst  bei  solchen  Instituten,
welche  ganz  aus  Mitteln  bes  Reichs  oder  Staates  unterhalten  werden.

Diespveriichtungen  gegen  stückweise  Bezahlung,  gegen  Boten-,  Tage-  oder
Wochenlohn,  auch  wenn  die  Verwendung  des  Pensionärs  zur  Befriedigung  eines
dauernden  Bedürfnisses  und  mit  Aussicht  auf  dauernde  Beschäftigung  erfolgt,
gehören  nicht  hierher.