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C. Kaiserliche Marine.
Artikel 13.
An die Stelle der §§. 48, 49 und 52 des Gesetzes vom 27. Juni 1871
treten, unter Fortfall des §. 7 Absatz 2 und 3, sowie des §. 8 des Gesetzes
vom 4. April 1874, folgende Vorschriften:
§. 48.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die ihr Gehalt aus dem
Marine-Etat beziehenden Offiziere, im Offizierrange stehenden Aerzte, Ingenieure
des Soldatenstandes und die Deckoffiziere der kaiserlchen Marine und deren
Hinterbliebene mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung:
§. 49.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen wird in Anrechnung gebracht:
1. für die Chargen vom Unterlieutenant zur See (ausschließlich der In-
genieure des Soldatenstandes) aufwärts das im §. 10 festgesetzte
Diensteinkommen;
2. für sämmtliche Chargen der Ingenieure des Soldatenstandes das etats-
mäßige Gehalt und der mittlere Chargenserviszuschuß; für die Chargen
der Oberingenieure, Ingenieure und Unteringenieure außerdem eine
Entschädigung für Bedienung und für die Chargen der Ingenieure
und Unteringenieure der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur
Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durchschnittsvergütung;
3. für die Deckoffiziere das etatsmäßige Gehalt, der mittlere Chargen-
serviszuschuß, die zuletzt bezogene Seefahrzulage und der Werth der
ihnen zustehenden Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen
eine billige Durchschnittsvergütung;
4. für die Marineärzte die ihnen nach dem Etatsgesetze gebührenden
Zulagen.
g. 52.
Die auf Seereisen nachweislich in Folge einer militärischen Aktion oder
durch außerordentliche klimatische Einflüsse, namentlich bei längerem Aufenthalt
in den Tropen invalide und zur Fortsetzung des Seedienstes ohne ihr Verschulden
unfähig gewordenen Offiziere, Aerzte im Offizierrange, Ingenieure des Soldaten-
standes und Deckoffiziere haben auf die im FH. 12 festgesetzten Pensionserhöhungen
Anspruch, jedoch nur dann, wenn dieser Anspruch innerhalb sechs Jahren nach
der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung
geltend gemacht ist und wenn derselbe daraufhin von der obersten Marine-
verwaltungsbehörde als begründet anerkannt wird.
Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der in Folge der
obengedachten Ursachen auf Seereisen vor Ablauf von sechs Jahren nach der
Reichs- Gesetzbl. 1893. 35