Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 179 — 
C. Kaiserliche Marine. 
Artikel 13. 
An die Stelle der §§. 48, 49 und 52 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
treten, unter Fortfall des §. 7 Absatz 2 und 3, sowie des §. 8 des Gesetzes 
vom 4. April 1874, folgende Vorschriften: 
§. 48. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die ihr Gehalt aus dem 
Marine-Etat beziehenden Offiziere, im Offizierrange stehenden Aerzte, Ingenieure 
des Soldatenstandes und die Deckoffiziere der kaiserlchen Marine und deren 
Hinterbliebene mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung: 
§. 49. 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen wird in Anrechnung gebracht: 
1. für die Chargen vom Unterlieutenant zur See (ausschließlich der In- 
genieure des Soldatenstandes) aufwärts das im §. 10 festgesetzte 
Diensteinkommen; 
2. für sämmtliche Chargen der Ingenieure des Soldatenstandes das etats- 
mäßige Gehalt und der mittlere Chargenserviszuschuß; für die Chargen 
der Oberingenieure, Ingenieure und Unteringenieure außerdem eine 
Entschädigung für Bedienung und für die Chargen der Ingenieure 
und Unteringenieure der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur 
Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durchschnittsvergütung; 
3. für die Deckoffiziere das etatsmäßige Gehalt, der mittlere Chargen- 
serviszuschuß, die zuletzt bezogene Seefahrzulage und der Werth der 
ihnen zustehenden Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen 
eine billige Durchschnittsvergütung; 
4. für die Marineärzte die ihnen nach dem Etatsgesetze gebührenden 
Zulagen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
g. 52. 
Die auf Seereisen nachweislich in Folge einer militärischen Aktion oder 
durch außerordentliche klimatische Einflüsse, namentlich bei längerem Aufenthalt 
in den Tropen invalide und zur Fortsetzung des Seedienstes ohne ihr Verschulden 
unfähig gewordenen Offiziere, Aerzte im Offizierrange, Ingenieure des Soldaten- 
standes und Deckoffiziere haben auf die im FH. 12 festgesetzten Pensionserhöhungen 
Anspruch, jedoch nur dann, wenn dieser Anspruch innerhalb sechs Jahren nach 
der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung 
geltend gemacht ist und wenn derselbe daraufhin von der obersten Marine- 
verwaltungsbehörde als begründet anerkannt wird. 
Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der in Folge der 
obengedachten Ursachen auf Seereisen vor Ablauf von sechs Jahren nach der 
Reichs- Gesetzbl. 1893. 35
	        
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