Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung ver- 
storbenen Offiziere, Aerzte im Offizierrange, Ingenieure des Soldatenstandes und 
Deckoffiziere sind die im §. 41, den Kindern, Eltern oder Großeltern die im 
§ 42 festgesetzten Beihülfen zu gewähren. Die Wittwen und Kinder haben 
jedoch auf diese Beihülfen nur dann Anspruch, wenn die Ehe schon zur Zeit der 
Seereise bestanden hat. 
Artikel 14. 
Die §§6. 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und 9 des Gesetzes vom 
4. April 1874, §. 57, §§. 82 B und 83, 55 und 116 des Gesetzes vom 27. Juni 
1871 werden, wie folgt, abgeändert beziehungsweise ergänzt: 
In den §§. 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und 9 des Gesetzes vom 
4. April 1874 treten an Stelle der Worte: „Maschineningenieuren“ die Worte: 
„Ingenieuren des Soldatenstandes“. 
Den im §. 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 aufgezählten Personen 
treten außerdem noch die Obermechaniker und Mechaniker hinzu. 
Im §. 57 fallen die Worte: „1., die Marineverwalter und"“ fort, dagegen 
treten den dort unter 2 aufgezählten Personen noch die Schiffsführer und Steuer- 
leute vom Leuchtfeuerpersonal hinzu. 
In den §§. 82B und 83 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten an die 
Stelle der Worte: „nach der Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen“ 
die Worte: 
„nach der Rückkehr in die Heimath oder der erfolgten Entlassung im 
Auslande“. 
In den §§. 55 und 116 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten an die 
Stelle der Worte: „dem beziehungsweise das Marineministerium“ die Worte: 
„der obersten beziehungsweise die oberste Marineverwaltungsbehörde . 
Artikel 15. 
Für die Hinterbliebenen der Militärpersonen der Unterklassen der Marine 
wird die im §. 94c des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bestimmte Frist gleichfalls 
auf sechs Jahre nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande 
erfolgten Entlassung mit der im §. 52 Absatz 2 dieses Gesetzes enthaltenen Be- 
schränkung für die Wittwen und Kinder festgesetzt. 
  
D. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 16. 
Auf die im Offizierrange stehenden Verwalter des Kadettenkorps finden 
hinsichtlich der Pensionirung die Bestimmungen des I. Theils des Gesetzes vom 
27. Juni 1871 nebst Ergänzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Be- 
messung der Pension der Betrag des wirklich bezogenen etatsmäßigen Gehalts zu
	        
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