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personen (§§. 35, 107 und 108 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und
Artikel 3 des gegenwärtigen Gesetzes), finden nur auf diejenigen Per—
sonen Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus
dem Civildienst beziehungsweise Gendarmeriedienst ausscheiden.
2. Die Vorschriften des Artikels 2 §. 32b und des Artikels 11 §. 100,
finden keine Anwendung, wenn die Verurtheilung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erfolgt ist.
Artikel 24.
Die Zahlung der nach diesem Gesetze eintretenden Bewilligungen hebt mit
demjenigen Monate an, in welchem dasselbe Geltung erlangt. Ansprüche auf
Nachzahlungen für eine vor Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende
Zeit können aus demselben nicht abgeleitet werden.
Artikel 25.
Für das Etatsjahr 1893/94 dürfen behufs Deckung der nach Maßgabe
der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes dem Reichs-Invalidenfonds zur
Last fallenden Mehrausgaben aus den Kapitalbeständen des letzteren die erforder-
lichen Mittel bis zum Höchstbetrage von vier Millionen Mark über die im Reichs-
haushalts-Etat (Kapitel 18 der Einnahmen) vorgesehenen Summen hinaus flüssig
gemacht werden.
Artikel 26.
An die Stelle der Bestimmung im zweiten Absatz des §. 1 des Gesetzes
vom 11. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) tritt folgende Bestimmung:
Dem Königreich Bayern wird alljährlich aus den Mitteln des Reichs-In-
validenfonds eine Summe überwiesen, welche sich nach dem thatsächlichen Aufwande
für die unter a, b und c bezeichneten Ausgaben für Angehörige der Landarmee
und deren Hinterbliebene im Verhältme der Kopfstärke des Königlich bayerischen
Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres bemißt.
Artikel 27.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 22. Mai 1893.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzl 1893. 36