Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 194 — 
Zu §. 43. 
Die erforderliche Zahl von Hauptschöffen und Hülfsschöffen wird 
durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. 
Zu §. 44. 
Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden 
in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Jahresliste). 
Zu §. 86. 
Die Zahl der auf den Bezirk von Helgoland entfallenden Ge- 
schworenen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. 
Zu §. 87. 
Der Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der 
Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäfts- 
jahr vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der 
auf Helgoland vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen. 
  
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1894 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 4. Juni 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.