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Artikel III.
Die Bestimmungen des Artikels II §. 1, erster Absatz, finden für diejenigen
Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienst hiernach zur Entlassung
zu kommen hätten, im ersten Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine An-
wendung; jedoch zählt eine solche Zurückbehaltung für eine Uebung, desgleichen
eine etwaige Einberufung während des angeführten Zeitraumes.
Artikel IV.
Die §§. 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des
deutschen Heeres, vom 15. Juli 1890 Reichs-Gesetzbl. 1890 S. 140; treten
mit dem 1. Oktober 1893 außer Kraft.
Artikel V.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9)
unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention
vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658), vorbehaltlich
der Vereinbarung zwischen den Militärverwaltungen Preußens und Württembergs
wegen der Ueberführung des Fußartillerie--Bataillons Nr. 13 auf preußischen
Etat, zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrif und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. V. „Hohenzollern“ Cowes) den 3. August 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.