Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

Besondere Beilage zu Nr 30 des Reichs-Gesetzblatts. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Aichung von chemischen Meßgeräthen. 
Vom 26. Juli 1893. 
  
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal- 
Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
§. 1. 
Zulässige Meßgeräthe. 
1. Zum ausschließlichen Gebrauche für chemische Maaßanalyse wässeriger 
Flüssigkeiten werden Hohlkörper aus Glas zur Aichung zugelassen, und zwar 
sowohl ohne Eintheilung für eine einzige Maaßgröße: 
a) Kolben (Flaschen zum Aufstellen), 
b) Vollpipetten mit oberem Rohr (Ansaugrohr) zum Emporsaugen und 
mit unterem Rohr (Ablaufrohr) für den Ein- und Austritt der 
Flüssigkeit, « 
als auch mit Eintheilung in gleich große Raumtheile in Form von Meßröhren: 
e) Meßgläser (auch Meßcylinder genannt, Meßröhren mit angeschmolzenem 
Fuß zum Aufstellen), 
c) Büretten (Meßröhren ohne angeschmolzenen Fuß, mit Abflußrohr)), 
e) Meßpipetten (Meßröhren mit Ansaug- und Ablaufrohr, vergl. b). 
2. Der von den Meßgeräthen anzugebende Raumgehalt wird durch Striche 
oder durch die untere Oeffnung abgegrenzt; er ist auf den Geräthen für eine 
Temperatur des Geräthes von  +15° des hunderttheiligen Thermometers in Liter 
oder in Theilen des Liter oder in Kubikcentimeter bezeichnet, wobei das Kubik- 
centimeter dem tausendsten Theil des Liter gleichgeachtet wird. 
3. Der von den Meßgeräthen anzugebende Raumgehalt kann sowohl durch 
eine in das trockene Meßgeräth eingefüllte Wassermenge (Meßgeräthe auf Ein- 
guß), als auch durch eine aus dem Meßgeräth ausgeflossene Wassermenge 
Reichs. Gesehbl. 1803.