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messenen gleichfoͤrmigen 2E unterstüten, und daß es in jedem einzelnen
Falle in des Brandbeschädigten Wahl steht, von dieser Unterstützung
ganz oder nur zum Theil, oder gar nicht Gebrauch zu machen,“
da sollen Privat.ereine dieser Art neben der allgemeinen Feuer-Sozietät
za das platte Land ohne nachtheilige Folgen beim Eintritt in dieselbe (z. 11.)
ortbestehen, resp. neu errichtet werden dürfen.
Die Bildung #elcher Vereine kann nur unter Aufsicht der Regierungen
und mit besonderer Genehmigung Unseres Ober-Präsidenten erfolgen, auch
muß die Anordnung getroffen werden, daß das Daseyn und die keistung dereben
derjenigen Haupt-Feuer-Versicherungs-Soziet4t, bei welcher die Geude
versichert stehen, zu gehöriger Zeit bekannt werden.
(. 3.
n welcher Art die rechtlichen Verhältnisse der bisherigen Sozietäten
abgewickelt, ingleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in die neue
Provinzial-Land-Feuer-Soziet4t übernommen werden sollen? nicht minder von
welchem Zeitpunkte ab die letztere auf den Grund des gegenwärrigen Gesetzes
in Wirksamkeit treten soll darüber ist die ndhere Anleitung in der heute von
Uns vollzogenen besonderen Ausführungs-Verordnung enthalten.
(."4.
Die Verhandlungen Behuss Derwaltung der Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten
des platten Landes der Provinz Schlesien, die darauf bezügliche
Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietäk, die amtlichen
Atteste für die Versicherungen und die Quictungen über empfangene
Brandentschddigungs-Zahlung aus der Sozietätskasse sind vom tarifmäßigen
Stempel und von Sporteln entbunden.
Bei Prozessen, Namens der Sozierh, sind diesenigen Stempel, deren
Bezahlung ihr obliegt, außer Anan zu lassen. Zu Verträgen mit einer stemvelpflichtigen
Partei ist der tarismabige Stempel in dem halben Berrage, zu
den Neben-Exemplaren der Stempel beglaubigter Abschriften zu verwenden.
(‚l 5.
Ebenso soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk
„Feuer-Sozietäts-Sache“ versehenen und mit befeniliche. Siegel verschlossenen
ce Gelder und Packete zustehen, die in Feuer-Sogzietäts-Angelegenheiten
zwischen den Behörden hin und her gesandt werden. — Privakpersonen
und einzelne IHinteressemeen aber müssen ihre Briefe an die Feuer-Sozietärs=Behörde
frankiren, und komme ihnen und den an sie ergehenden unfrankireen
Antworten die Portofreiheit nicht zu statten.
. Hi .."« .
Die Sozietaͤt darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebaͤude
und zwar nur solche Gebdude aufnehmen, die innerhalb dersenigen Territorialgrenzen,
auf welche sich ihre Verbindung bezieht, belegen sind.
4. 7.