Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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messenen  gleichfoͤrmigen  2E  unterstüten,  und  daß  es  in  jedem  einzelnen

  Falle  in  des  Brandbeschädigten  Wahl  steht,  von  dieser  Unterstützung

  ganz  oder  nur  zum  Theil,  oder  gar  nicht  Gebrauch  zu  machen,“

da  sollen  Privat.ereine  dieser  Art  neben  der  allgemeinen  Feuer-Sozietät

za  das  platte  Land  ohne  nachtheilige  Folgen  beim  Eintritt  in  dieselbe  (z.  11.)
ortbestehen,  resp.  neu  errichtet  werden  dürfen.

Die  Bildung  #elcher  Vereine  kann  nur  unter  Aufsicht  der  Regierungen
und  mit  besonderer  Genehmigung  Unseres  Ober-Präsidenten  erfolgen,  auch
muß  die  Anordnung  getroffen  werden,  daß  das  Daseyn  und  die  keistung  dereben
  derjenigen  Haupt-Feuer-Versicherungs-Soziet4t,  bei  welcher  die  Geude

  versichert  stehen,  zu  gehöriger  Zeit  bekannt  werden.

 

(.  3.

n  welcher  Art  die  rechtlichen  Verhältnisse  der  bisherigen  Sozietäten
abgewickelt,  ingleichen  auf  welche  Weise  die  Theilnehmer  derselben  in  die  neue
Provinzial-Land-Feuer-Soziet4t  übernommen  werden  sollen?  nicht  minder  von
welchem  Zeitpunkte  ab  die  letztere  auf  den  Grund  des  gegenwärrigen  Gesetzes
in  Wirksamkeit  treten  soll  darüber  ist  die  ndhere  Anleitung  in  der  heute  von
Uns  vollzogenen  besonderen  Ausführungs-Verordnung  enthalten.

(."4.

Die  Verhandlungen  Behuss  Derwaltung  der  Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten
  des  platten  Landes  der  Provinz  Schlesien,  die  darauf  bezügliche
Korrespondenz  zwischen  den  Behörden  und  Mitgliedern  der  Sozietäk,  die  amtlichen
  Atteste  für  die  Versicherungen  und  die  Quictungen  über  empfangene
Brandentschddigungs-Zahlung  aus  der  Sozietätskasse  sind  vom  tarifmäßigen
Stempel  und  von  Sporteln  entbunden.

Bei  Prozessen,  Namens  der  Sozierh,  sind  diesenigen  Stempel,  deren
Bezahlung  ihr  obliegt,  außer  Anan  zu  lassen.  Zu  Verträgen  mit  einer  stemvelpflichtigen
  Partei  ist  der  tarismabige  Stempel  in  dem  halben  Berrage,  zu
den  Neben-Exemplaren  der  Stempel  beglaubigter  Abschriften  zu  verwenden.

(‚l  5.

Ebenso  soll  ihr  die  Portofreiheit  in  Absicht  aller  mit  dem  Vermerk
„Feuer-Sozietäts-Sache“  versehenen  und  mit  befeniliche.  Siegel  verschlossenen
ce  Gelder  und  Packete  zustehen,  die  in  Feuer-Sogzietäts-Angelegenheiten
zwischen  den  Behörden  hin  und  her  gesandt  werden.  —  Privakpersonen
und  einzelne  IHinteressemeen  aber  müssen  ihre  Briefe  an  die  Feuer-Sozietärs=Behörde
  frankiren,  und  komme  ihnen  und  den  an  sie  ergehenden  unfrankireen
Antworten  die  Portofreiheit  nicht  zu  statten.

.  Hi  .."«  .

Die  Sozietaͤt  darf  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  nur  Gebaͤude

und  zwar  nur  solche  Gebdude  aufnehmen,  die  innerhalb  dersenigen  Territorialgrenzen,
  auf  welche  sich  ihre  Verbindung  bezieht,  belegen  sind.

4.  7.