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§ 9
Die Zentral-.Einkaufsgesellschaft hat bei der Verteilung des von ihr er-
worbenen Käses die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten
Stelle innezuhalten.
§ 10
Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von Käse bleibt vorbehalten.
§ 11
Wer Käse, der im Ausland hergestellt ist, zu höheren Preisen als den in
der Verordnung über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) fest-
gesetzten Höchstpreisen verkauft, hat ihn äußerlich erkennbar durch die Bezeichnung
„Auslandskäse“ zu kennzeichnen. Die Landeszentralbehörden erlassen Anordnungen
zur Ausführung dieser Bestimmung. Sie können auch Vorschriften erlassen, um
sicherzustellen, daß im Großhandel inländischer Käse nicht als ausländischer Käse
in den Verkehr gebracht wird. Sie bestimmen ferner, wer als höhere Ver-
waltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmungen
anzusehen ist.
§ 12
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im § 1, § 2 Satz 1 bis 3,
§ 3 oder 9 11 Satz 1 oder den auf Grund des § 11 erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht kann
neben der Strafe der Käse, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, ein-
gezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.
§ 13
Diese Bekanntmachung tritt am 20. März 1916 in Kraft.
Berlin, den 11. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.