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tirten bis zur Erloͤschung der daraus entstehenden
männlichen Nachkommenschaft aufgeschoben.
Der Adoptirte und seine Nachkommen
erhalten indessen alle Vorrechte und Vortheile
balerischer Prinzen und Prinzessinnen.
Artikel 30.
Sollte in dem oben (Art. 35.) vorausgesezten
Falle der lezte unbeerbte Monarch
ohne vorgenommene Adoptlon eines Nachfolgers
mit Tode abgehen, so tritt sogleich
die gesezliche Reichsverwesung ein, welche
die Vorsorge zu treffen hat, damit das
Reich aus einem teutschen souveränen fürstlichen
Hause, wobel auf die obigen Vorschriften
(Art. 35.) Rücksiche zu nehmen ist,
längstens in den ersten sechs Menaten nach
dem Tode des lezten Monarchen einen Regenten
erhalte.
Artikel 40.
Die Drinzessinnen sind nicht nur von der
Regierungsfolge, ohne daß es deshalb einer
besondern Verzichtleistung bedärfe (Art. 31.)
sondern auch von der Intestat Erbfolge alles
beweglichen Vermögens des leztverstorbenen
Monarchen ausgeschlossen, so lange noch
Mannsstamm in dem königlichen Hause vorhanden
ist. Bis zur Erlöschung des
Mannsstammes bleiben sie auf die ihnen
ausgesezte Aussteuer beschränkt.“
Artikel 4.1.
Im Falle gänzlicher Erlöschung des
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Mannsstammes wird den Prinzessinnen zwar
ein Erbfolgerecht, aber nur auf jenes zurückgelassene
Vermögen eröffnet, welches
nicht als Bestandeheil des der Krone angehörigen
Vermögens nach den früheren Familien
Gesezen und Verträgen Unsers Hauses
und der Konsticution Unseres Reiches
erklärt ist.
Dahin gehören:
1) alle Archive und Registraturen;
2) alle öffentliche Anstalten und Gebäude
mit ihrem Zugehör;
3) alles Geschüz, Munition, alle MilitäerMagazine
und was zur Landeswehr
noͤthig ist;
4) alle Einrichtungen der Hofkapellen
und Hofaͤmter mit allen Mobilien, welche
der Aufsicht der Hofstäbe und Hofintendanjen
anvertraut sind, und zur
Nothdurft oder zum Glanze des Hofes
gehören;
§) Alles, was zur Rorhdurft oder zur
Zierde der Residenzen und Lustschlössee
gehört;
6) der Hausschaz, und was von dem
Erblasser mit demselben bereits vereiniget
worden ist;
7) alle Sammlungen für Künste und
Wissenschaften, als: Bibliotheken,
physikalische Naturalien; und Münz-Kabinete,
Antiquitäten, Statuen,
Sternwarten mit ihren Instrumenten,