Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

759

tirten  bis  zur  Erloͤschung  der  daraus  entstehenden
  männlichen  Nachkommenschaft  aufgeschoben.


Der  Adoptirte  und  seine  Nachkommen
erhalten  indessen  alle  Vorrechte  und  Vortheile
  balerischer  Prinzen  und  Prinzessinnen.

Artikel  30.

Sollte  in  dem  oben  (Art.  35.)  vorausgesezten
  Falle  der  lezte  unbeerbte  Monarch
ohne  vorgenommene  Adoptlon  eines  Nachfolgers
  mit  Tode  abgehen,  so  tritt  sogleich
die  gesezliche  Reichsverwesung  ein,  welche
die  Vorsorge  zu  treffen  hat,  damit  das
Reich  aus  einem  teutschen  souveränen  fürstlichen
  Hause,  wobel  auf  die  obigen  Vorschriften
  (Art.  35.)  Rücksiche  zu  nehmen  ist,
längstens  in  den  ersten  sechs  Menaten  nach
dem  Tode  des  lezten  Monarchen  einen  Regenten
  erhalte.

Artikel  40.

Die  Drinzessinnen  sind  nicht  nur  von  der
Regierungsfolge,  ohne  daß  es  deshalb  einer
besondern  Verzichtleistung  bedärfe  (Art.  31.)
sondern  auch  von  der  Intestat  Erbfolge  alles
beweglichen  Vermögens  des  leztverstorbenen
Monarchen  ausgeschlossen,  so  lange  noch
Mannsstamm  in  dem  königlichen  Hause  vorhanden
  ist.  Bis  zur  Erlöschung  des
Mannsstammes  bleiben  sie  auf  die  ihnen
ausgesezte  Aussteuer  beschränkt.“

Artikel  4.1.
Im  Falle  gänzlicher  Erlöschung  des

 

760

Mannsstammes  wird  den  Prinzessinnen  zwar
ein  Erbfolgerecht,  aber  nur  auf  jenes  zurückgelassene
  Vermögen  eröffnet,  welches
nicht  als  Bestandeheil  des  der  Krone  angehörigen
  Vermögens  nach  den  früheren  Familien
  Gesezen  und  Verträgen  Unsers  Hauses
  und  der  Konsticution  Unseres  Reiches
erklärt  ist.

Dahin  gehören:

1)  alle  Archive  und  Registraturen;

2)  alle  öffentliche  Anstalten  und  Gebäude
mit  ihrem  Zugehör;

3)  alles  Geschüz,  Munition,  alle  MilitäerMagazine
  und  was  zur  Landeswehr
  noͤthig  ist;

4)  alle  Einrichtungen  der  Hofkapellen
und  Hofaͤmter  mit  allen  Mobilien,  welche
  der  Aufsicht  der  Hofstäbe  und  Hofintendanjen
  anvertraut  sind,  und  zur
Nothdurft  oder  zum  Glanze  des  Hofes
gehören;

§)  Alles,  was  zur  Rorhdurft  oder  zur
Zierde  der  Residenzen  und  Lustschlössee
gehört;

6)  der  Hausschaz,  und  was  von  dem
Erblasser  mit  demselben  bereits  vereiniget
  worden  ist;

7)  alle  Sammlungen  für  Künste  und
Wissenschaften,  als:  Bibliotheken,
physikalische  Naturalien;  und  Münz-Kabinete,
  Antiquitäten,  Statuen,
Sternwarten  mit  ihren  Instrumenten,