Erwerb des Unter-
stützungswohnsitzes:
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§. 9.
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch
a) Aufenthalt,
b) Verehelichung,
c) Abstammung.
§. 10.
durch Aufenthalt: Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem achtzehnten
Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt ge-
habt hat, erwirbt dadurch in demselben den Unterstützungswohnsitz.
§. 11
Die zweijährige Frist läuft von dem Tage, an welchem der Aufenthalt
begonnen ist.
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt wird jedoch
der Aufenthalt nicht begonnen.
Wo für ein ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirthschafts-
beamte, Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohnortes zu be-
stimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen statt-
findet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang des Aufenthalts, sofern nicht
zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich
beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat.
§. 12
Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch welche die An-
nahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes aus-
geschlossen wird, so beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem Tage,
an welchem diese Umstände aufgehört haben.
Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts ein, so ruht
während ihrer Dauer der Lauf der zweijährigen Frist.
§. 13.
Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige Entfernung nicht
angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt,
den Aufenthalt beizubehalten.
§. 14.
Der Lauf der zweijährigen Frist (§. 10) ruht während der Dauer der
von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung.
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf Grund
der Bestimmung im §. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867
gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme eines