— 369 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 17.
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom
1. Juli 1881- 29. Mai 1885 S. 369. — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Reichsstempelgesetzes.
S. 381.
(Nr. 2165.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichs-
stempelabgaben, vom 1. Juli 1881 - 29. Mai 1885 , Vom 27. April 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
In dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom
1. Juli 1881 - 29. Mai 1885 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juni 1885, Reichs-
Gesetzbl. S. 179) kommen die Bestimmungen des §. 3, §. 4 Absatz 2, §. 8,
§. 12 Absatz 2, §. 13, §. 18 Absatz 1, §. 25, §. 28, §. 33 und §. 38 Absatz 2
in Wegfall. Folgende Bestimmungen werden in das Gesetz aufgenommen:
1. §. 3.
Ausländische Werthpapiere, welche durch ein im Auslande abgeschlossenes
Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften
Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Auslande übersandt oder von
ihm oder einem Vertreter aus dem Auslande abgeholt werden, sind von dem
Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Werthpapiere in das
Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Werth--
papiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inlande aus-
giebt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit
macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung
erfüllt oder den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine
Reichs-Gesetzbl. 1894. 58
Ausgegeben zu Berlin den 28. April 1894.