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Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
Steuersatz
vom
Hun-
dert.
Tau-
send.
Mark.
Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
—
(2.)
—
Befreit sind:
1. Renten= und Schuldverschreibungen
des Reichs und der Bundesstaaten,
sowie Interimsscheine über Ein-
zahlungen auf diese Werthpapiere;
2. die auf Grund des Reichsgesetzes
vom 8. Juni 1871 abgestempelten
ausländischen Inhaberpapiere mit
Prämien.
Anmerkung zu Tarifnummer 1
und 2.
Der Aushändigung ausländischer Werth-
papiere im Inlande wird es gleichgeachtet,
wenn solche Werthpapiere, welche durch ein
im Auslande abgeschlossenes Geschäft von
einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im
Inlande wohnhaften Kontrahenten an-
geschafft sind, diesem aus dem Auslande
übersandt oder von ihm oder einem Ver-
treter aus dem Auslande abgeholt werden.
Genußscheine und ähnliche zum Bezuge
eines Antheils an dem Gewinn einer Aktien-
unternehmung berechtigende Werthpapiere,
sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktien-
antheilsscheine (Tarifnummer 1) oder als
Renten= oder Schuldverschreibungen (Tarif-
nummer 2) darstellen, unterliegen einer
festen Abgabe, die für
a) solche, welche als Ersatz an Stelle amor-
tisirter Aktien ausgegeben werden
b) alle übrigen, und zwar
1. inländische — — 3 — ...
2. ausländische — — 5 —
beträgt.
Vor dem 1. Mai 1894 ausgegebene Ge-
nußscheine sind der vorbezeichneten Abgabe
nicht unterworfen.
—
50
der 25 fache Betrag der
einjährigen Rente.
Ausländische Werthe
werden nach den Vor-
schriften wegen Erhebung
des Wechselstempels um-
gerechnet.
von jeder einzelnen Urkunde