Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                         — 388— 
oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempel— 
abgabe zu entrichten. 
                                               §. 25. 
      Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch 
Zahlung des Abgabebetrages bei der zuständigen Behörde. 
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden 
hat, bestimmt der Bundesrath. 
                                                 §. 26. 
     Die Nichterfüllung der in den §§. 22 bis 24 bezeichneten Verpflichtungen 
wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden 
Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer 
Lotterien oder Ausspielungen, sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer 
Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, nicht unter 
dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen. 
      Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Wetteinsätze der in der Tarif- 
nummer 5 bezeichneten Art entgegennimmt, ohne einen Ausweis darüber aus- 
zustellen. 
    Ist die Zahl der abgesetzten Loose oder die Gesammthöhe der Wetteinsätze 
nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend 
Mark ein. 
                                       §. 27. 
     Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrages ist aus- 
geschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zu- 
gestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zu Stande 
gekommen ist. 
                                       §. 28. 
    Die §§. 22 bis 27 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine 
Anwendung. 
    Die Stempelsteuer für die Loose der letzteren wird durch die Lotterie- 
verwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesammtzahl der von ihr 
abgesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt. 
   Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt. 
                                         §. 29. 
   Loose etc. inländischer Unternehmungen, für welche vor Inkrafttreten dieses 
Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, 
welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei 
Tagen nach demselben bei der zuständigen Behörde angemeldet sind, und die 
Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor 
diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichsstempelat aber nur nach 
Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
	        
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