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§ 7.
Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Hausthiere in einem
für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht,
so kann
1. die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heim-
gesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten
oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr
einer Einschleppung ausschließen oder vermindern;
2. der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen unter-
worfen werden, welche geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer
Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen.
Die Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch
auf die Einfuhr von thierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen
auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr= oder
Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen.
Die verfügten Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug
öffentlich bekannt zu machen.
b. Viehrevisionen.
§. 8.
Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung,
so kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und
eine regelmäßige Kontrole über den Ab= und Zugang der durch die Seuche
gefährdeten Thiere angeordnet werden.
II. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande.
1. Allgemeine Vorschriften.
a. Anzeigepflicht.
§. 9.
Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruch einer
der im §. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen ver-
dächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit
befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier
von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern
zu halten. ·
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des
Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte