Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                    — 412 — 
                                            §  7. 
     Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche        der Hausthiere in einem 
für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, 
so kann 
    1. die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus                   dem von der Seuche heim- 
        gesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte         Grenzstrecken verboten 
       oder solchen Beschränkungen unterworfen werden,        welche die Gefahr 
      einer Einschleppung ausschließen oder vermindern; 
     2. der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen          Bestimmungen unter- 
        worfen werden, welche geeignet sind, im Falle               der Einschleppung einer 
       Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen. 
   Die Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch 
auf die Einfuhr von thierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen 
auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können. 
      Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr= oder 
Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen. 
      Die verfügten Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug 
öffentlich bekannt zu machen. 
 
                             b. Viehrevisionen. 
                                        §. 8. 
      Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung, 
so kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und 
eine regelmäßige Kontrole über den Ab= und Zugang der durch die Seuche 
gefährdeten Thiere angeordnet werden. 
            II. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande. 
                         1. Allgemeine Vorschriften. 
                              a. Anzeigepflicht. 
                                          §. 9. 
       Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von           dem Ausbruch einer 
der im §. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen ver- 
dächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit 
befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier 
von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern 
zu halten. · 
      Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des 
Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte
	        
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