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Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der §.§. 9 und 10 zu-
wider, die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchen-
verdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß
verzögert;
2. wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und
von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte;
3. im Falle des §. 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die
Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutz-
maßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt.
§. 64.
Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des
vorhandenen Pferde= und Rindviehbestandes erhoben werden, dürfen diese Bei-
träge für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherr-
lichen Gestüten gehören, und im Falle des §. 62 Nr. 2 für das in Schlacht-
viehhöfen oder in öffenllichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh nicht be-
ansprucht werden.
III. Strafvorschriften.
§. 65.
Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer der Vorschrift des §. 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer
übertragbaren Seuche leiden.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig ein-
geführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten
gehören oder nicht;
2. wer der Vorschrift der §§. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Aus-
bruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als
24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die
verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung
fremder Thiere besteht, fern zu halten;
3. wer den Vorschriften der §§. 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte,
oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an
denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vor-
schriftswidrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt,
dieselben sofort unschädlich zu beseitigen;
4. wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hausthiere in den §§. 34,
35, 36 und 39 ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt;
5. wer den Vorschriften im §. 43 zuwider die Kadaver gefallener oder
getödteter rotzkranker Thiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich
beseitigt;
Reichs-Gesetzbl. 1894. 66