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6. wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines
Schafes vornimmt;
7. wer gegen die Vorschrift des §. 50 Pferde, welche an der Beschäl-
seuche, Pferde oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der
Geschlechtstheile leiden, zur Begattung zuläßt.
§. 66.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird,
sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe
verwirkt ist, bestraft:
1. wer den auf Grund des §. 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhr-
beschränkungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig ein-
geführten Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob
sie dem Verurtheilten gehören oder nicht;
2. wer den auf Grund des §. 8 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten
Kontrolmaßregeln zuwiderhandelt;
3. wer den in den Fällen des §. 12 Absatz 2 und des §. 17 Absatz 2
von dem Thierarzte getroffenen vorläufigen Anordnungen zuwiderhandelt;
4. wer den im Falle der Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutz-
maßregeln (§§. 19 bis 28, 38, 44 a, 51), sowie den auf Grund des
§. 45 Absatz 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.
§. 67.
Sind in den Fällen der §§. 65, 66 die Zuwiderhandlungen in der Absicht
begangen, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder
einem Anderen Schaden zuzufügen, so tritt, sofern nicht nach den bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe nicht unter
fünfzig bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft nicht unter drei Wochen ein.
IV. Schlußbestimmungen.
§. 68.
Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh-
beförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 163)
wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
§. 69.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.