Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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ausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.  Die  Klage  steht  auch  dem  Vorsitzenden  des  Provinzialraths  zu.
Dieselbe  hat  keine  aufschiebende  Wirkungz  jedoch  dürfen  bis  zur  Entscheidung  des
Oberverwaltungsgerichts  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.  -

Z.12.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  und  Stellvertreter,
  und  zwar  das  erste  Mal  die  nächstgrößere  Zahl,  aus  und  wird  durch
neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  in  allen  Fällen  bis  zur
Einführung  der  Neugewählten  in  Thätigkeit.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden
werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellvertreter
  haben  Ersatzwahlen  stattzufinden.  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis
zum  Ende  desjenigen  Zeitraums  in  Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen
gewählt  waren.

S.  13.

Die  Dauer  der  Wahlperiode  kann  durch  das  Provinzialstatut  auch  anders

bestimmt  werden.
-*

Die  gewählten  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  des  Provinzialraths
  werden  von  dem  Oberpräsidenten  vereidigt  und  in  ihre  Stellen  eingeführt.

Sie  können  aus  Gründen,  welche  die  Entfernung  eines  Beamten  aus
seinem  Amte  rechtfertigen  (I.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten,  Gesetz-Samml.  S.  465),  im
Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften  des  genannten  Gesetzes
mit  folgenden  Maßgaben:

ie  Einleitung  des  Verfahrens,  sowie  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars
  und  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  erfolgt  durch  den  Minister
des  Innern.

Disziplinargericht  ist  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts.

.  15.

Der  Provinzialrath  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
fünf  Mitglieder  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

3.  Generalkommissionen.

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Die  Generalkommission  für  die  Provinzen  Pommern  und  Posen  zu  Stargard
in  Pommern  wird  aufgeboben.  An  die  Stelle  derselben  tritt  für  die  Provinz
Pommern  die  für  die  Provinz  Brandenburg  bestehende  Generalkommission.