Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 101 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 6. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine neue Fassung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands. S. 101. — Bekanntmachung, betreffend eine neue Vereinbarung erleichternder 
Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs 
und Ungarns andererseits. S. 139. 
 
 
 
(Nr. 2213.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Fassung der Anlage B zur Verkehrs- 
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 9. Februar 1895. 
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 7. Februar 1895 auf 
Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhält die An- 
lage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nachstehende 
neue Fassung: 
Anlage B. 
 
vorschriften 
über 
bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände*). 
(§. 50 B 1.) 
  
I. 
(1) Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen 
müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf 
andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich 
 
*) Anmerkung. Die nachstehenden Vorschriften sind, soweit sie mit den für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Niederlande, Oesterreichs 
und Ungarns, sowie der Schweiz, Luxemburgs und Belgiens vereinbarten erleichternden 
Vorschriften (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 113 ff. und S. 403) übereinstimmen, in lateinischer 
Schrift gedruckt. 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 17 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1895.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.