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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 6.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine neue Fassung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands. S. 101. — Bekanntmachung, betreffend eine neue Vereinbarung erleichternder
Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs
und Ungarns andererseits. S. 139.
(Nr. 2213.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Fassung der Anlage B zur Verkehrs-
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 9. Februar 1895.
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 7. Februar 1895 auf
Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhält die An-
lage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nachstehende
neue Fassung:
Anlage B.
vorschriften
über
bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände*).
(§. 50 B 1.)
I.
(1) Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen
müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf
andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich
*) Anmerkung. Die nachstehenden Vorschriften sind, soweit sie mit den für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Niederlande, Oesterreichs
und Ungarns, sowie der Schweiz, Luxemburgs und Belgiens vereinbarten erleichternden
Vorschriften (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 113 ff. und S. 403) übereinstimmen, in lateinischer
Schrift gedruckt.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 17
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1895.