Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
Zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit 
Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
c) in luftdicht verschlossenen Kessel- (Bassin) Wagen. 
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- 
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine 
Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung 
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, 
wird die Beförderung nicht übernommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für 
die Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden 
sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen Ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel 
mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter 
oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Be- 
hältern angebrachten Handhaben getragen werden. 
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu 
lagern und entsprechend zu betfestigen. Die Verladung darf 
nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht 
neben einander erfolgen. 
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund 
gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe 
und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser- 
dem noch die Aufschrift: „Mit der Hand zu tragen“ zu er- 
halten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift. 
„Vorsichtig rangiren“ angubringen. 
9. Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung. 
XXIII. 
(1) Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übel- 
riechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, sowie von Formalin 
(einem Desinfektionsmittel, das Formaldehyd und Ameisensäure enthält) findet nur in 
offenen Wagen statt. 

	        
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