Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes 
bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten 
Tageszeit eingeliefert werden. 
(9) Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der 
Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen. 
C. 
Transportmittel. 
(1) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß- und 
Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Thüren, 
in der Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden. 
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w. 
hervorstehen , dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden. 
(3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu 
halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. 
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert 
worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werkstätte bestimmt sind, zur 
Verwendung kommen. 
(5) Eine Umladung von explosiven  Gütern in andere Eisenbahnwagen darf unterwegs 
nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisenbahnverwaltungen haben 
daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Auf- 
gabe- bis zur Bestimmungsstation befördert werden. 
(6) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich durch viereckige 
schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar sein, welche oben auf der Vorder- und 
Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht werden. 
D. 
Verladen. 
(1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu kagern, 
daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen „Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen 
gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr 
gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter 
Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden. 
(2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts beladen werden. 
Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert werden. 
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens  1000 Kilogramm mit anderen Gütern 
und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und 
nicht früher als die explosiven Gegenstände zur Ausladung kommen sollen. 
(4) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellu- 
lose, sowie mit Batronen aus Dynamit und den übrigen in der Eingangs- 
bestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen befrachteten Wagen zugleich die 
unter den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Gegenstände, sowie Zündungen (Nr. II und 
XXXVb) unterzubringen. (Wegen nasser, gepreßter Schießbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX.) 
(5) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gütersteigen aus geschehen, 
muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des 
Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den 
Absender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Ladegeräthe 
und Warnungszeichen (Decken, Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und 
werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.
	        
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