Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung 
der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen ist mit 
trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. 
Diese Ausfüllung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung der Kapseln, z. B. durch 
eine den Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet, 
daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird. 
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit 
einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Karton— 
papier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln 
mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
 2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem haltbaren 
Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt 
gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten Spreng- 
kapseln wahrnehmen läßt. Je 5 solcher Blechbehälter sind in einem Unschlage 
aus starkem Packpapier oder in einem Karton zu einem Packete zu vereinigen. 
(2) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 
22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, daß 
Hohlräume zwischen den Schachteln sowie zwischen diesen und den Kistenwänden 
möglichst vermieden werden. Um das Entleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder 
Schicht mindestens ein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, daß 
das betreffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann. 
(3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zulassen könnten, 
sind mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — 
alles völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus 
Blech besteht, aufgelbthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder 
verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in 
den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
4(1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern 
des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messing- 
schrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von 
wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter 
betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen 
ausgefüllt sein. 
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar nieder- 
zuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte: 
„Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat. 
Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten. 
Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder 
Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein. 
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter 
Siffer 1 bis 56 getroffenen Vorschriften enthalten. 
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b. Elektrische Minenzündungen. 
1. (1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopf 
sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten 
darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder 
ähnlichem Material vollständig auszufüllen. 
Reichs Gesetzbl. 1895. 20
	        
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