Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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XLIVa. 
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung nur dann 
angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in 
Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl aufgeliefert werden, welche bei einer 
innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende 
Veränderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, 
unter welchem die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Be- 
hälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, 
einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll- beziehungsweise Ablaßventil, 
sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf seine gute Beschaffenheit 
amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf 
dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung des- 
selben stattgefunden hat. In dem Frachtbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten 
Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad 
Celsius den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich 
von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Vergleichung des Mano- 
meterstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu überzeugen, daß die Prüfung der Behälter 
auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat. 
 
XLV. 
Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und ver- 
dichtetes Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet 
Sein und müssen in nahtlosen Cylindern aus Stahl oder Schmiede- 
eisen von höchstens 2 Meter Länge und 21 Centimeter innerem 
Durchmesser zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter 
müssen: 
a) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, 
ohne bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit 
zu zeigen, das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, 
unter dem die Gase bei der Auflieferung zur Beförderung 
stehen; 
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft an- 
gebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen 
Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angiebt; 
c) mit Ventilen versehen sein, die, wenn sie im Innern 
des Flaschenhalses angebracht sind, durch einen auf- 
geschraubten, nicht über den Rand des Flaschenhalses 
Seitlich hervorragenden Metallstöpsel von mindestens 25 Milli- 
meter Höhe oder, wenn sie sich ausserhalb des Flaschen- 
halses befinden, und wenn die Behälter unverpackt auf- 
geliefert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, 
Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen 
zu schützen sind;
	        
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