trägt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der vorgeschriebenen
Thätigkeit der Seewarte.
Im Uebrigen werden die dienstlichen Verhältnisse des Personals
der Seewarte durch eine besondere Dienstvorschrift festgestellt.
§. 6.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen weiteren
Vorschriften werden vom Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Februar 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2216.) Bekanntmachung über den Beitritt Serbiens und Liechtensteins zu der am
15. April 1893 zu Dresden abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft,
betreffend Maßregeln gegen die Cholera. Vom 15. Februar 1895.
Unter dem 16. Juli beziehungsweise 20. September v. J. haben das Königreich
Serbien und das Fürstenthum Liechtenstein dem Auswärtigen Amt ihren Beitritt
zu der internationalen Uebereinkunft, betreffend Maßregeln gegen die Cholera,
vom 15. April 1893 Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 343 ff.) erklärt. Diesem Beitritt
ist von sämmtlichen an der Uebereinkunft betheiligten Staaten zugestimmt worden.
Berlin, den 15. Februar 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Marschall.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.