Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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B. Ausgenommen von der nach A a vorgeschriebenen Einvermessung in 
den Brutto-Raumgehalt sind, soweit sie in Aufbauten der dort bezeich- 
neten Art liegen, folgende Räume: 
a) alle gedeckten und geschlossenen, ausschließlich für die Aufnahme 
 
von Hülfsmaschinen geeigneten und von letzteren thatsächlich 
eingenommenen Räume, sowie das Steuerhaus zum Schutze 
des Mannes oder der Leute am Steuer, wenn diese Räume 
nicht größer sind, als es für die bezeichneten Zwecke erforderlich ist; 
b) jeder zum Schutze der Deckpassagiere auf kurzen Reisen gegen 
Unwetter und Seegang angebrachte Aufbau, wenn die Ver— 
messungsbehörde vom Schiffsvermessungsamt hierzu beauftragt 
wird; 
c) das Kochhaus (Kombüse) und der Raum für den Destillir- 
apparat, sofern dieselben nicht größer als erforderlich sind, um 
dem Koch bei der Bereitung der Speisen, sowie dem Maschinisten 
beim Destilliren des Wassers für die Passagiere und die Schiffs- 
mannschaft genügenden Schutz zu bieten; 
d) die für die Schiffsoffiziere und die Schiffsmannschaft bestimmten 
Klosets, falls dieselben eine angemessene Zahl und Größe nicht 
übersteigen. Bei hauptsächlich für den Passagiertransport be- 
stimmten Schiffen kann außerdem für je 50 Personen ein 
Kloset außer Rechnung bleiben. Die Zahl der von der Ver- 
messung ausgeschlossenen Klosets darf indessen im Ganzen 12 
nicht übersteigen. 
§. 14. 
Von dem Brutto-Raumgehalt kommen zur Bestimmung des Netto- 
Raumgehalts in Abzug, jedoch nur dann, wenn diese Abzüge zuvor in 
den Brutto-Raungehalt einvermessen sind: 
A. Räume zum Gebrauch der Schiffsmannschaft und zur Navigirung 
des Schiffes und zwar: 
 
 
 
1. alle abgetheilten Räume sowohl über wie unter dem obersten 
Deck, welche ausschließlich für die Mannschaft bestimmt sind, 
vorausgesetzt, daß bezüglich der Logisräume den Vorschriften 
im §. 44 Absatz 1 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 
1872 entsprochen ist; 
2. jeder Raum, welcher ausschließlich für den persönlichen Gebrauch 
des Schiffsführers bestimmt ist;  
3. alle Räume, welche ausschließlich verwendet werden: 
a) zur Handhabung des Steuers, des Gangspills und für 
die Einrichtung zum Ankerlichten. 
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