Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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2. §. 2 Absatz 3 bis 5. 
Von fünf zu fünf Jahren wird für die einzelnen bisher betheiligten Bren- 
nereien und für die inzwischen neu entstandenen landwirthschaftlichen (§. 41 l) 
oder Materialbrennereien (§. 41 III) die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu 
dem niedrigeren Abgabesatze herstellen dürfen (das Kontingent), neu bemessen. 
Die Neukontingentirung erfolgt im Laufe des letzten Jahres der jeweiligen fünf- 
jährigen Periode für die folgenden fünf Betriebsjahre nach folgenden Grundsätzen: 
a) Regelmäßiges Verfahren.  
Die bisher betheiligten Brennereien werden nach Maßgabe der in 
den vorhergehenden fünf Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren 
Abgabesatze hergestellten Alkoholmengen weiter betheiligt. Bei Bren- 
nereien, die in einem oder mehreren der fünf Jahre das Kontingent 
überhaupt nicht, oder nicht vollständig herstellen, wird für diese Jahre 
gleichwohl die volle Kontingentsmenge als hergestellt angenommen, 
wenn wenigstens in dreien der fünf Jahre das Kontingent vollständig 
hergestellt worden ist. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths 
können in Abfindungsbrennereien die Kontingente auch dann als her- 
gestellt angesehen werden, wenn dieselben in mehr als zwei Jahren 
überhaupt nicht oder nicht vollständig hergestellt sind. 
b) Kontingentsminderung beim Betriebswechsel. 
Die für die einzelne Brennerei bei der Neukontingentirung in 
Rechnung zu stellende Alkoholmenge wird, 
1. wenn eine dickmaischende Getreidebrennerei während der letzten 
fünf Betriebsjahre zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um 
drei Siebentel, 
2. wenn eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide ver- 
arbeitet hat, in dieser Zeit zur Hefenerzeugung übergegangen 
ist, um die Hälfte, und wenn sie zur Getreideverarbeitung ohne 
Hefenerzeugung übergegangen ist, um ein Achtel 
gekürzt. Ist der Uebergang nur ein theilweiser gewesen, so erfolgt 
Kürzung zu einem entsprechenden Theile. Bei Wiederholung eines 
Betriebswechsels derselben Art findet eine erneute Kürzung nur insoweit 
statt, als die Aenderung der Betriebsart bei der früheren Kürzung 
noch nicht berücksichtigt ist. 
c) Neuveranlagung zum Kontingent. 
Die Neuveranlagung zum Kontingent findet statt: 
1. für die bis zum Beginn des letzten Jahres der jeweiligen 
Kontingentsperiode neu entstandenen und betriebsfähig herge- 
richteten landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, 
2. für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen Bren- 
nereien, deren wirthschaftliche Lage durch Verringerung oder 

	        
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