Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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b) Abänderungen des angemeldeten Betriebes sind mit der Maßgabe zu- 
lässig, daß die Abweichung vorher im Betriebsplan bemerkt und binnen 
24 Stunden der Steuerbehörde angezeigt werden muß; 
c) die Brennfrist kann von der Steuerbehörde dem wirklichen Bedürfniß 
entsprechend eingeschränkt werden; 
d) die unbefugte Benutzung von Maischgefäßen, welche seitens der Steuer- 
behörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, zum Einmaischen, sowie 
die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuer- 
beamten gar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen 
Räumen oder in anderen Gefäßen als den in dem amtlich bestätigten 
Betriebsplan dazu angemeldeten vorgenommen wird, unterliegt einer 
Geldstrafe von einer bis zu dreihundert Mark. 
Artikel II. 
§.  1. 
Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in denjenigen Brennereien, 
welche in einem Jahre mehr als 300 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, von 
der mehr erzeugten Alkoholmenge ein besonderer Zuschlag zur Verbrauchsabgabe 
(Brennsteuer) erhoben, und zwar: 
a) in landwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien, die während des 
ganzen Betriebsjahres weder Hefe erzeugen, noch Melasse, Rüben oder 
Rübensaft verarbeiten: 
für die Erzeugung über 300 bis zu 600 Hektoliter je 0,5 Mark, 
" " "  "  600 "  " 900 "  "  1  " 
  900  1200  1,5 
  1200  1500  2-  
  1500  1800  2 
   1800 2000  3  
  2000 2200 3, 
 2200 2400 4 
  2400 2600 4,5 
   2600  2800  5 
  2800 3000 5,5 
 3000 6 
vom Hektoliter reinen Alkohols; 
b) in sämmtlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres Hefe er- 
zeugen, in denjenigen gewerblichen Brennereien, welche im Laufe des 
Betriebsjahres Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, und in den 
Materialbrennereien:
	        
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