Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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für die Erzeugung über 300 bis 500 Hektoliter je 0,5 Mark, 
   500  700  1 
   700 900   1,5  
   900 1000  2 
  1000  1100  2,5 
  1100  1200  3  
   1200  1300   3,5  
  1300 1400  4  
 1400  1500 4,5 
    1500 1600  5  
   1600 1700   5,5 
    1700  6 
vom Hektoliter reinen Alkohols.  
In landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche am 1. April 
1895 bestanden haben, wird für den Umfang des bisherigen Betriebes die Brenn- 
steuer nur zu drei Vierteln der vorbezeichneten Sätze erhoben. 
In allen landwirthschaftlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres 
Maischbottichsteuer entrichtet haben, wird außerdem für jedes in der Zeit vom 
16. Juni bis 15. September hergestellte Hektoliter reinen Alkohols folgende Brenn- 
steuer erhoben: 
a) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 
1050, aber nicht über 1 500 Liter Bottichraum bemaischt werden 1 Mark, 
b) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr 
als 1 500, aber nicht über 3000 Liter Bottichraum bemaischt 
werden .  .  .  .  .  . 2 
c) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr 
als 3000 Liter Bottichraum bemaischt werden .  .  .  .  . 3 
Dieselbe Abgabe ist zu erheben, soweit der Betrieb einer derartigen Brennerei 
in der Zeit vom 16. September bis 15. Juni 8½ Monate überschreitet. 
In denjenigen am Kontingente betheiligten gewerblichen Brennereien, die 
Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, wird, sofern sie in einem Betriebs- 
jahre eine Alkoholmenge herstellen, die das Kontingent um mehr als ein Fünftel 
übersteigt, die Brennsteuer um 15 Mark für jedes weitere Hektoliter reinen Alkohols 
erhöht. In denjenigen Brennereien der bezeichneten Art, welche nicht kontingentirt 
sind, tritt die gleiche Erhöhung insoweit ein, als ihre Gesammterzeugung 
20 000 Hektoliter reinen Alkohols übersteigt; diese 20 000 Hektoliter werden auf 
die innerhalb der letzten drei Jahre im Betriebe gewesenen Brennereien der be- 
zeichneten Art nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen vertheilt; gehen diese 
Brennereien zur Erzeugung von Hefe über, so wird von dem betreffenden Be- 
triebsjahre an die Alkoholmenge, die der um 15 Mark erhöhten Brennsteuer 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 48
	        
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