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Als gewerbliche Brennereien gelten alle Brennereien, welche weder zu den
landwirthschaftlichen noch zu den Materialbrennereien gehören.
II. Von dem in gewerblichen Brennereien hergestellten Branntwein wird,
soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser erhoben, welcher
0,20 Mark für das Liter reinen Alkohols beträgt.
Bei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 bereits
bestanden haben und nicht mehr als 10 000 Liter Bottichraum an einem Tage
bemaischen, tritt für den Umfang des vor dem 1. Oktober 1887 geübten Be-
triebes, nach näherer Bestimmung des Bundesraths, eine Ermäßigung des
Zuschlages um 0,04 Mark für das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen
Brennereien dieser Art mehr als 10 000 Liter, jedoch nicht über 20 000 Liter
Bottichraum, so beträgt diese Ermäßigung des Zuschlages 0,02 Mark. Diese
Bestimmung findet keine Anwendung während derjenigen Monate, in denen Hefe
erzeugt, oder Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitet wird.
III. Auf Antrag sind auch landwirthschaftliche und Materialbrennereien
von der Erhebung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer frei zu lassen.
Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, werden von dem hergestellten
Branntwein folgende Zuschläge zur Verbrauchsabgabe für das Liter reinen Alko-
hols erhoben:
a) an Stelle der Maischbottichsteuer:
1. in Brennereien, die in einem Jahre nicht mehr als 100 Hektoliter
reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung
betrieben werden . . . . . 0,12 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung
betrieben werden . . . . . 0,16 Mark,
2. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht
über 150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung
betrieben werden 0,14 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung
betrieben werden . . . . . 0,18 Mark,
3. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 150 Hektoliter
reinen Alkohols erzeugen, 0,16 , 0,18 oder 0,20 Mark nach Maß-
gabe der Vorschriften unter Ziffer II;
b) an Stelle der Branntweinmaterialsteuer:
1. soweit von einem Brenner in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter
reinen Alkohols erzeugt werden . . . . . 0,05 Mark,
2. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 50 Liter,
jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugt werden
0,16 Mark,
3. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 1 Hektoliter
reinen Alkohols erzeugt wird . . . . . 0,20 Mark.