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Soweit in einem Jahre die gezahlten Vergütungen hinter dem Aufkommen
an Brennsteuer zurückgeblieben sind, können aus dem Ueberschuß auch für Brannt-
wein, der zu anderen steuerfreien Zwecken als zur Essigbereitung verwendet wird,
Vergütungen bis zu 6 Mark gewährt werden.
Die während des Jahres vom 1. Oktober 1900 bis 30. September 1901
aufkommende Brennsteuer darf, insoweit als die Gesammtsumme der seit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlten Brennsteuervergütungen die Gesammtsumme
der während dieses Zeitraums aufgekommenen Brennsteuer überstiegen haben sollte,
zur Gewährung von Vergütungen nicht verwendet werden.
§. 43d.
Die in den §§. 16, 17, 18 Ziffer 1 bis 3, 19 bis 24, 26, 27 und
30 bis 38 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 hinsichtlich der
Branntwein-Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf die Brenn-
steuer entsprechende Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Kleinhandel mit denaturirtem und undenaturirtem Spiritus.
§. 43e.
Der Bundesrath wird ermächtigt:
a) den Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus abweichend von den Vor-
schriften des §. 33 der Gewerbeordnung zu regeln,
b) dahin Bestimmung zu treffen, daß beim Kleinhandel mit denaturirtem
oder undenaturirtem Spiritus die Alkoholstärke des abzugebenden Spiritus
durch Aushang an der Verkaufsstelle dem Publikum ersichtlich zu
machen ist.
Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen
werden mit einer Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
bestraft.
Fünfter Abschnitt.
Zoll- und Uebergangsabgabe.
1. Zollbetrag.
§. 44.
Der Zoll für aus dem Zollauslande eingehenden Branntwein beträgt
vom 1. Juli 1891 ab:
1. für Liköre 180 Mark für 100 Kilogramm,
2. für alle übrigen Branntweine:
a) in Fässern 125 Mark,
b) in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen 180 Mark
für 100 Kilogramm.
Reichs Gesetzbl. 1895. 51
Artikel III des Gesetzes
vom 16. Juni 1895.
Artikel III des Gesetzes
vom 8. Juni 1891.