Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 328 — 
§. 95. 
Haben sich mehrere Personen an der Bergung oder Hülfeleistung betheiligt, 
so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselben nach Maßgabe der persönlichen 
und sachlichen Leistungen der Einzelnen vertheilt. 
Zur entsprechenden Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche sich 
in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unterzogen haben. 
Wird ein Schiff oder dessen Ladung von einem anderen Schiffe geborgen 
oder gerettet, so hat der Schiffseigner des letzteren einen angemessenen Theil des 
Berge- oder Hülfslohnes zu beanspruchen. 
§. 96. 
Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch: 
1. wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erlaubniß des 
anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat; 
2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer 
oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat. 
§. 97. 
Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, einschließlich des Berge- und 
Hülfslohnes, stehen dem Gläubiger im Falle der Rettung des Schiffes die Rechte 
der Schiffsgläubiger (§§. 102 bis 116) und im Falle der Rettung von Gütern 
ein Pfandrecht an diesen mit den im §. 41 der Konkursordnung bezeichneten 
Wirkungen zu. Geborgene Gegenstände können bis zur Sicherheitsleistung zurüick- 
behalten werden. 
Die Pfandklage kann hinsichtlich des Schiffes und der Fracht und, solange 
die Ladungsgüter noch nicht ausgeliefert sind, auch hinsichtlich dieser gegen den 
Schiffer gerichtet werden. Zuständig ist das Gericht,  in dessen Bezirk die Bergung 
oder Hülfeleistung stattgefunden hat. 
§.  98. 
Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht zum Nachtheile 
eines dritten Erwerbers geltend gemacht werden, welcher den Besizt der geborgenen 
oder geretteten Güter in gutem Glauben erlangt hat. 
§. 99. 
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des 
Gläubigers nicht ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit verantwortlich 
wird, als dieser, wenn die Auslieferung nicht bewirkt wäre, aus den Gütern 
hätte befriedigt werden können. 
Hat der Schiffseigner die Auslieferung der Güter angeordnet, so finden 
die Vorschriften im §. 7 Absatz 2, 3 Anwendung.
	        
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