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§. 95.
Haben sich mehrere Personen an der Bergung oder Hülfeleistung betheiligt,
so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselben nach Maßgabe der persönlichen
und sachlichen Leistungen der Einzelnen vertheilt.
Zur entsprechenden Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche sich
in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unterzogen haben.
Wird ein Schiff oder dessen Ladung von einem anderen Schiffe geborgen
oder gerettet, so hat der Schiffseigner des letzteren einen angemessenen Theil des
Berge- oder Hülfslohnes zu beanspruchen.
§. 96.
Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch:
1. wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erlaubniß des
anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat;
2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer
oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.
§. 97.
Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, einschließlich des Berge- und
Hülfslohnes, stehen dem Gläubiger im Falle der Rettung des Schiffes die Rechte
der Schiffsgläubiger (§§. 102 bis 116) und im Falle der Rettung von Gütern
ein Pfandrecht an diesen mit den im §. 41 der Konkursordnung bezeichneten
Wirkungen zu. Geborgene Gegenstände können bis zur Sicherheitsleistung zurüick-
behalten werden.
Die Pfandklage kann hinsichtlich des Schiffes und der Fracht und, solange
die Ladungsgüter noch nicht ausgeliefert sind, auch hinsichtlich dieser gegen den
Schiffer gerichtet werden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung
oder Hülfeleistung stattgefunden hat.
§. 98.
Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht zum Nachtheile
eines dritten Erwerbers geltend gemacht werden, welcher den Besizt der geborgenen
oder geretteten Güter in gutem Glauben erlangt hat.
§. 99.
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des
Gläubigers nicht ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit verantwortlich
wird, als dieser, wenn die Auslieferung nicht bewirkt wäre, aus den Gütern
hätte befriedigt werden können.
Hat der Schiffseigner die Auslieferung der Güter angeordnet, so finden
die Vorschriften im §. 7 Absatz 2, 3 Anwendung.