Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 137. 
Auf die Zwangsvollstreckung in den Antheil eines Miteigenthümers des 
Schiffes finden die Bestimmungen des §. 136 nur dann Anwendung, wenn ein 
Pfandrecht an dem Antheile in das Schiffsregister eingetragen ist. 
Elfter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§. 138. 
Die den Landgerichten in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch aus den Rechtsverhältnissen 
der Binnenschiffahrt geltend gemacht wird, gehören vor die Kammern für 
Handelssachen. Dies gilt insbesondere von Klagen aus Rechtsverhältnissen, 
welche auf die Rechte und Pflichten des Schiffseigners, auf die Haverei, auf 
den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung 
und Hülfeleistung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger sich beziehen. 
In diesen Rechtsstreitigkeiten wird die Verhandlung und Entscheidung letzter 
Instanz im Sinne des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze 
dem Reichsgerichte zugewiesen. 
§. 139. 
Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt 
sind, finden auf das Rechtsverhältniß des Schiffers, sowie auf die Beförderung 
von Gütern die Bestimmungen in §. 8 Absatz 4, §§. 15 bis 19, 27 bis 57 
und §. 71 Absatz 1 keine Anwendung. 
Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß Fahrten zwischen 
benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes im Sinne des ersten 
Absatzes gleichstehen. 
Auf Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschlusse an den Eisenbahnverkehr 
geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, finden 
die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. 
Das Gleiche gilt bezüglich des Betriebes von Fähranstalten, soweit nicht 
der Betrieb mittelst frei schwimmender Schiffe stattfindet. 
§. 140. 
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen über den Befähigungsnachweis 
der Schiffer und Maschinisten für Binnenschiffe zu treffen. Bezüglich der Schiff- 
fahrt auf Seen, welche keine fahrbare Verbindung mit einer anderen Wasserstraße 
haben, steht die Befugniß der Landesregierung zu. 
Wer den Bestimmungen zuwider das Gewerbe eines Schiffers oder 
Maschinisten ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
  
 
	        
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