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§. 5.
Wenn der Floßführer durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist,
das Floß zu führen, so darf er den Antritt oder die Fortsetzung der Reise nicht
ungebührlich verzögern; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände es gestatten,
die Anordnung des Dienstherrn einholen und für die Zwischenzeit die geeigneten
Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle aber einen anderen Floßführer
einsetzen.
Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei
der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt.
§. 6.
Der Floßführer ist verpflichtet, von Beschädigungen des Floßes, von Ver-
lusten an Ausrüstungsgegenständen sowie von der Einsetzung eines anderen Floß-
führers (§. 5) den Dienstherrn in Kenntniß zu setzen.
Er hat in allen erheblichen Fällen, namentlich wenn er die Reise einzu-
stellen oder zu verändern sich genöthigt findet, die Ertheilung von Verhaltungs-
maßregeln bei dem Dienstherrn nachzusuchen, sofern es die Umstände gestatten.
§. 7.
Wenn der Floßführer nicht im Dienste eines Frachtflößers oder des Floß-
eigenthümers steht, sondern selbst als Frachtflößer die Beförderung des Floßes
übernommen hat, so sind die in den §§. 5 und 6 vorgeschriebenen Mittheilungen
an den Absender zu richten.
§. 8.
Wird das Floß von einem Unfall betroffen, so ist der Floßführer be-
rechtigt und auf Verlangen seines Dienstherrn, des Absenders oder des Empfängers
des Floßes verpflichtet, vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem die Reise
endet, und, wenn das Floß vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegen
bleiben muß, vor dem Amtsgerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den
thatsächlichen Hergang, sowie über den Unfang des eingetretenen Schadens und
über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu
beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugnisse zu erbieten und die zur Feststellung
des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen.
§. 9.
Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen thunlichst nahen
Termin, zu welchem der Floßführer und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden
sind. Dem Dienstherrn des Floßführers sowie dem Absender und dem Empfänger
des Floßes ist von dem Termine Mittheilung zu machen, soweit es ohne un-
verhältnißmäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mittheilung
kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.