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Ist eine völlig sichere Absperrung ausführbar, so kann die Polizeibehörde
auf Antrag des Besitzers für das Abschlachten der erkrankten oder verdächtigen
Thiere (Absatz 1 und 2) eine Frist von höchstens vierzehn Tagen gestatten (ver-
gleiche auch §§. 88 und 89).
§. 80.
Das auf dem Seuchengehöfte vorhandene, der Ansteckung verdächtige Rind-
vieh unterliegt der Gehöftssperre mit den nachfolgenden Maßgaben:
1. Eine Ueberführung der Thiere in andere Stallungen desselben oder
eines anderen Gehöftes darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizei-
behörde nicht stattfinden.
2. Der Gebrauch der Thiere zur Feldarbeit kann von der Polizeibehörde
gestattet werden, solange dieselben keine verdächtigen Krankheitserschei-
nungen zeigen. Auch kann der Gebrauch solcher Thiere zu anderen
Arbeiten von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach
Lage des Falles die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht ver-
bunden ist. Der Gebrauch der Thiere zur Arbeit ist zu verbieten,
wenn anzunehmen ist, daß die Thiere dabei in fremde Stallungen und
Gehöfte, oder auf Futterplätze, zu welchen anderes Rindvieh Zutritt
hat, gebracht werden.
3. Der Weidegang der Thiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende
Fläche von dem Rindvieh seuchefreier Gehöfte nicht benutzt wird, und
wenn Vorsorge getroffen ist, daß auf der Weide eine Berührung
dieser Thiere mit gesundem Rindvieh aus anderen Gehöften nicht statt-
finden kann.
4. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als
Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchen-
gehöfte nicht entfernt werden.
5. Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Thiere mindestens
alle vierzehn Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.
§. 80 a.
Rindviehbestände, bei welchen die Impfung gegen die Lungenseuche auf
polizeiliche Anordnungen ausgeführt ist (§. 45 Absatz 2 des Gesetzes), sind rück-
sichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln dem der Ansteckung verdächtigen Rind-
vieh gleich zu behandeln (§. 80).
§. 81.
Der Besitzer der unter Gehöftssperre gestellten Thiere, oder der Vertreter
desselben ist anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen
bei einem Thiere sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen und die er-
krankten Thiere im Stalle zu behalten.
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde unverzüglich eine Untersuchung
der Thiere durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen.