d. Desinfektion.
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1. nach benachbarten Ortschaften;
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiter-
beförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlacht-
häusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen,
vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisen-
bahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt
werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch
unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung
mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung des
der Ansteckung verdächtigen Viehes Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten des der Ansteckung verdächtigen Viehes muß unter polizei-
licher Aufsicht erfolgen.
Die durch die Vorschriften dieses Paragraphen den Polizeibehörden ertheilte
Ermächtigung erstreckt sich nicht auf das an der Lungenseuche erkrankte oder der
Seuche verdächtige Rindvieh.
§. 87.
Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb
der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt ver-
boten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben
anordnen (§. 25 des Gesetzes).
§. 88.
Die an der Lungenseuche erkrankten Thiere, deren Tödtung von der Polizei-
behörde angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Bereiche des Seuchen-
gehöftes oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu schlachten und
abzuhäuten.
§. 89.
Die Lungen der getödteten oder gefallenen lungenseuchekranken Thiere müssen
behufs ihrer unschädlichen Beseitigung mindestens 1 Meter tief vergraben werden.
Das Fleisch solcher Thiere darf vor völligem Erkalten aus dem betreffenden Ge-
höfte nicht ausgeführt werden.
Häute lungenseuchekranker Thiere dürfen aus dem betreffenden Gehöfte oder
dem Schlachthause (§. 86) nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt
werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt.
§. 90.
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen lungen-
seuchekranke Thiere gestanden haben, der Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften
muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueber-
wachung erfolgen.