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Das Seuchengehöft ist an dem Haupteingangsthore oder einer sonstigen
geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Schafpocken“ zu versehen.
§. 94.
Zugleich hat die Polizeibehörde für sämmtliche auf dem Seuchengehöfte
befindliche Schafe die Gehöftssperre anzuordnen, sofern der Besitzer nicht die so-
fortige Tödtung der Thiere vorzieht.
§. 95.
Der Weidegang der unter Gehöftssperre gestellten Schafe ist unter der
Bedingung zu gestatten, daß dieselben dabei keine Wege und keine Weiden be-
treten, die von seuchefreien Schafen aus anderen Gehöften benutzt werden, und
daß sie auf der Weide mit solchen Schafen nicht in Berührung kommen.
Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die Be-
nutzung der Weide und der Zugangswege für gesunde Schafe einerseits und für
kranke oder verdächtige Schafe andererseits diesen Bestimmungen entsprechend
regulirt werde.
§. 96.
Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) kann für die unter Gehöftssperre
gestellten Schafe von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach der
Erklärung des beamteten Thierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche
nicht verbunden ist.
§. 97.
Dem Besitzer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besitzers ist die
Durchführung der nachfolgenden weiteren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen:
1. die Abfuhr von Schafdünger aus dem Seuchengehöfte auf solchen
Wegen und nach solchen Grundstücken, welche auch mit Schafen aus
seuchefreien Gehöften betrieben werden, ist zu verbieten, sofern die
Gefahr der Verschleppung der Seuche durch anderweitige polizeilich
anzuordnende Vorkehrungen nicht beseitigt werden kann;
2. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als
Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchen-
gehöfte nicht entfernt werden;
3. Schäfer und andere Personen, welche mit den kranken Schafen in
Berührung kommen, dürfen zur Abwartung und Pflege von Schafen
in seuchefreien Gehöften nicht verwendet werden;
4. die zu den unter Gehöftssperre stehenden Herden gehörigen Hunde
müssen, soweit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden
(§§. 95, 96 und 106), festgelegt werden;
5. unbefugten Personen ist der Zutritt zu den kranken oder verdächtigen
Schafen und deren Ställen nicht zu gestatten;
6. fremde Schafe dürfen das Seuchengehöft nicht betreten;