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7. gemeinschaftliche Schafwäschen dürfen von den der Sperre unterworfenen
Schafen nicht benutzt werden;
8. Personen, welche der Sperre unterworfene Schafe geschoren haben,
dürfen innerhalb der nächstfolgenden acht Tage mit anderen Schafen
nicht in Berührung kommen;
9. Wolle darf aus dem Seuchengehöfte nur dann ausgeführt werden,
wenn sie in festen Säcken verpackt ist;
10. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen
aus dem Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande
ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an
eine Gerberei erfolgt.
§. 98.
Die Polizeibehörde hat die sofortige Impfung aller zur Zeit noch seuche-
freien Stücke der Herde anzuordnen, in welcher die Pockenseuche festgestellt ist.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für
die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gut-
achten des beamteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe, oder
auf andere äußere Verhältnisse die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der
Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln
getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchefreien Stücke der Herde
innerhalb zehn Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruches sichern (§. 46
des Gesetzes).
§. 99.
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung, oder ist nach den örtlichen
Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten
Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die Impfung der
von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe
anordnen (§. 47 des Gesetzes).
§. 100.
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln
den pockenkranken gleich zu behandeln (§. 48 des Gesetzes).
§. 101.
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen unter Aufsicht
des beamteten Thierarztes erfolgen, sofern sie nicht von ihm selbst ausgeführt
wird (§. 23 des Gesetzes). Die Polizeibehörde hat im ersteren Falle den beamteten
Thierarzt zu beauftragen, die geimpften Schafe in der Zeit vom neunten bis
zwölften Tage nach der Impfung zu untersuchen und, soweit erforderlich, die
sofortige Nachimpfung derselben anzuordnen.