Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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nicht übersteigen; sofern indessen im Ausland eine höhere Ver- 
gütung gewährt wird, kann sie nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats für die Dauer dieser Begünstigung entsprechend 
erhöht werden. 
5. Der § 56 erhält folgende Fassung: 
              Der Bundesrat wird ermächtigt, 
1. für Branntwein, der zur Herstellung von Essig, essigsauren 
Salzen, Zellhorn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder sowie von 
Teerfarbstoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen unvollständig 
vergällt wird, die Vergütung für vollständig vergällten Brannt- 
wein, indessen nicht mehr als 20 Mark für das Hektoliter Alkohol, 
zu gewähren; 
2. bei der Ausfuhr von Likören und aus Steinobst oder Beeren 
hergestelltem Branntwein in Flaschen bis zu einem Liter oder in 
Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt die Ver- 
gütung für die Ausfuhr (§ 55 Abs. 1) bis auf das Doppelte 
zu erhöhen. 
6. Der § 57 erhält folgende Fassung: 
Bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein aus dem freien 
Verkehre sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung versteuerter 
oder verzollter Branntwein verwendet worden ist, kann nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats eine Vergütung aus der Betriebs- 
auflage in gleicher Höhe wie bei der Ausfuhr von Branntwein 
(§ 55 Abs. 1) gewährt werden. 
7. Der § 58 erhält folgenden Abs. 2: 
Für vergällten Branntwein des Überbrandes ist nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats eine Vergütung nur in Höhe der 
durchschnittlichen Belastung der Branntweinerzeugung durch die 
Betriebsauflage zu gewähren. 
                                       IV. Durchschnittsbrand. 
                                                              § 10. 
    Hat eine Brennerei mit besonders zugewiesenem Durchschnittsbrand in 
einem Abschnitt von zehn aufeinander folgenden Jahren, zuerst in den Betriebs- 
jahren 1910/11 bis einschließlich 1917/18, den Durchschnittsbrand überhaupt 
nicht benutzt, so verliert sie ihn. 
                                                             § 11. 
   Geht nach dem 30. April 1912 
1. eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat, 
zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr 
Durchschnittsbrand um ein Viertel,
	        
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