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nicht übersteigen; sofern indessen im Ausland eine höhere Ver-
gütung gewährt wird, kann sie nach näherer Bestimmung des
Bundesrats für die Dauer dieser Begünstigung entsprechend
erhöht werden.
5. Der § 56 erhält folgende Fassung:
Der Bundesrat wird ermächtigt,
1. für Branntwein, der zur Herstellung von Essig, essigsauren
Salzen, Zellhorn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder sowie von
Teerfarbstoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen unvollständig
vergällt wird, die Vergütung für vollständig vergällten Brannt-
wein, indessen nicht mehr als 20 Mark für das Hektoliter Alkohol,
zu gewähren;
2. bei der Ausfuhr von Likören und aus Steinobst oder Beeren
hergestelltem Branntwein in Flaschen bis zu einem Liter oder in
Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt die Ver-
gütung für die Ausfuhr (§ 55 Abs. 1) bis auf das Doppelte
zu erhöhen.
6. Der § 57 erhält folgende Fassung:
Bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein aus dem freien
Verkehre sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung versteuerter
oder verzollter Branntwein verwendet worden ist, kann nach näherer
Bestimmung des Bundesrats eine Vergütung aus der Betriebs-
auflage in gleicher Höhe wie bei der Ausfuhr von Branntwein
(§ 55 Abs. 1) gewährt werden.
7. Der § 58 erhält folgenden Abs. 2:
Für vergällten Branntwein des Überbrandes ist nach näherer
Bestimmung des Bundesrats eine Vergütung nur in Höhe der
durchschnittlichen Belastung der Branntweinerzeugung durch die
Betriebsauflage zu gewähren.
IV. Durchschnittsbrand.
§ 10.
Hat eine Brennerei mit besonders zugewiesenem Durchschnittsbrand in
einem Abschnitt von zehn aufeinander folgenden Jahren, zuerst in den Betriebs-
jahren 1910/11 bis einschließlich 1917/18, den Durchschnittsbrand überhaupt
nicht benutzt, so verliert sie ihn.
§ 11.
Geht nach dem 30. April 1912
1. eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat,
zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr
Durchschnittsbrand um ein Viertel,