a. Ausbruch der Seuche.
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§. 118.
Nach Feststellung des Bläschenausschlages ist von der Polizeibehörde und
dem beamteten Thierarzte (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie
lange die Krankheitserscheinungen schon bestanden haben und ob neuerdings Pferde
beziehungsweise Rindviehstücke mit den kranken Thieren in geschlechtliche Berührung
gekommen sind.
Von dem Ergebnisse dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den be-
theiligten anderen Polizeibehörden Mittheilung zu machen.
§. 119.
Die Seuche gilt als erloschen und die nach §. 117 angeordnete Schutz-
maßregel ist aufzuheben, wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes der
Ausschlag bei den kranken Thieren vollständig abgeheilt ist.
H. Räude der Pferde und Schafe.
§. 120.
Ist der Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes oder dermatocoptes
Räude) oder Schafen (dermatocoptes Räude) festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so
ist derselbe von der Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekannt-
machung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt
u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Alle Schafe der Herde, in welcher sich die Räudekrankheit zeigt, gelten
als verdächtig.
§. 121.
Räudekranke Pferde oder Schafe müssen, sofern nicht der Besitzer die
Tödtung derselben vorzieht, dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes unter-
worfen werden (§. 52 des Gesetzes).
Der Besitzer räudekranker Pferde und Schafe ist anzuhalten, gleichzeitig
mit dem Heilverfahren eine Desinfektion der Stallungen, der Geräthschaften, des
Geschirres, der Decken, der Putzzeuge u. f. w. ausführen zu lassen.
Die Polizeibehörde hat dem Besitzer ferner aufzugeben, von der Beendigung
des Heilverfahrens eine Anzeige zu machen.
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde eine Untersuchung der Pferde
oder Schafe durch den beamteten Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) zu ver-
anlassen.
Wenn bei dieser Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahrgenommen
werden, so ist der Besitzer der Thiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens an-
zuhalten.
§. 122.
Ist das Heilverfahren bei räudekranken Pferden nicht innerhalb zweier
Monate und bei räudekranken Schafen nicht innerhalb dreier Monate beendet,
so müssen die Thiere der Stallsperre (§. 22 des Gesetzes) unterworfen werden.