Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

b.  Desinfektion.

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häusern,  welche  unter  geregelter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehen,
vorausgesetzt,  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten  direkt  mittelst  der  Eisenbahn
  oder  doch  von  der  Abladestation  aus  mittelst  Wagen  zugeführt
werden.

Durch  vorgängige  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch
unmittelbare  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung
  mit  anderen  Schafen  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.

Auch  ist  der  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  zeitig  von  der  Zuführung
der  Schafe  Kenntniß  zu  geben.

Das  Abschlachten  der  Schafe  muß  unter  polizeilicher  Aufsicht  erfolgen.

§.  127.

Wird  die  Seuche  bei  Pferden  oder  bei  Schafherden,  welche  sich  auf  dem
Transporte  oder  in  Gastställen  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  die
Absperrung  derselben  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  anzuordnen,  sofern
nicht  der  Besitzer  das  Schlachten  der  Thiere  vorzieht.

Nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  dürfen  die  Thiere  mit  Genehmigung

der  Polizeibehörde  in  andere  Stallungen  oder  Gehöfte  gebracht  werden.  Wenn
zu  diesem  Zweck  die  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
stattfindet,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntniß
zu  setzen.
Auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  kann  die  Polizeibehörde
gestatten,  daß  die  auf  dem  Transporte  oder  in  Gastställen  betroffenen  räudekranken
Pferde  oder  Schafherden  zum  Zweck  der  Heilung  oder  der  Abschlachtung  nach
ihrem  bisherigen  oder  einem  anderen  Standorte  gebracht  werden,  falls  die  Gefahr
  einer  Seuchenverschleppung  bei  dem  Transporte  durch  geeignete  Maßregeln
beseitigt  wird.

§.  128.

Wolle  von  räudekranken  Schafen  darf  während  der  Dauer  der  Schutzmaßregeln
  nur  in  festen  Säcken  verpackt  aus  dem  Seuchengehöfte  ausgeführt
werden.

Personen,  welche  bei  der  Wollschur  räudekranker  Schafe  verwendet  sind,
dürfen  vor  einem  Wechsel  der  Kleider  oder  vor  genügender  Reinigung  derselben
die  Wollschur  gesunder  Schafe  nicht  vornehmen.

§.  129.

Stallungen  oder  andere  Räumlichkeiten,  in  welchen  räudekranke  Pferde
oder  Schafe  vorübergehend  aufgestellt  gewesen  sind,  oder  in  welchen  die  vor  der
Einleitung  eines  Heilverfahrens  getödteten  Pferde  oder  Schafe  gestanden  haben,
müssen  nach  Angabe  des  beamteten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung
  desinfizirt  werden.