Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde 
sogleich nach der Feststellung der Räudekrankheit bis zur Beendigung des Heil- 
verfahrens unter Stallsperre gestellt werden. 
Auf den Antrag des Besitzers einer räudekranken Schafherde oder des Ver- 
treters des Besitzers kann für die Ausführung des Heilverfahrens eine längere 
Frist gewährt werden, wenn nach der motivirten schriftlichen Erklärung des be- 
amteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe oder auf andere 
äußere Verhältnisse die sofortige Ausführung der Kur nicht zweckmäßig ist. 
§. 123. 
Hat die Räude bei Schafen in einem Bezirke eine allgemeinere Verbreitung 
gefunden, so ist von der zuständigen höheren Polizeibehörde darauf zu halten, daß 
das Heilverfahren thunlichst gleichzeitig bei allen kranken Herden ausgeführt wird. 
§. 124. 
Häute geschlachteter oder getödteter räudekranker Pferde oder Schafe dürfen 
aus dem Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt 
werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt. 
§. 125. 
Die räudekranken Pferde und die zu einer räudekranken Herde gehörigen 
Schafe dürfen während des Heilverfahrens und bis zur Aufhebung der Schutz- 
maßregeln nicht in fremde Ställe gestellt oder auf eine Weide gebracht werden, 
welche mit gesunden Pferden, beziehungsweise mit gesunden Schafen beweidet wird. 
Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf 
gemeinschaftlichen Weideflächen für das gesunde und für das kranke Vieh die 
Hütungsgrenzen regulirt werden. 
Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde nur inner- 
halb der Feldmark zur Arbeit verwendet, aber nicht mit gesunden Pferden zu- 
sammengespannt oder in unmittelbare Berührung gebracht werden. 
Geschirre, Decken und Putzzeuge, welche bei kranken Pferden benutzt wurden, 
dürfen vor erfolgter Desinfektion zum Gebrauche gesunder Pferde nicht verwendet 
werden. 
Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) der räudekranken Pferde oder der 
zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe darf ohne Erlaubniß der Polizei- 
behörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur dann zu ertheilen, wenn mit dem 
Wechsel des Standortes die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist. 
§.  126 
Die Polizeibehörde kann die Ausführung der zu einer räudekranken Herde 
gehörigen Schafe zum Znweck sofortiger Abschlachtung gestatten: 
1. nach benachbarten Ortschaften; 
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiter- 
beförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlacht- 
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